Aktuell

12. Dezember 2023 - Julia Blattner hat die Notariatsprüfung BS bestanden

 

ThomannFischer gratuliert Julia Blattner zur bestandenen Notariatsprüfung des Kantons Basel-Stadt.

Julia Blattner hat am 6. Dezember 2023 die baselstädtische Notariatsprüfung im ersten Anlauf bestanden. Sie erweitert damit unsere Kompetenzen im Notariatswesen. Wir gratulieren Julia Blattner herzlich zu dieser bemerkenswerten Leistung.

Julia Blattner

2. Oktober 2023 - ThomannFischer heisst Daniela Erbe willkommen

 

Rechtsanwältin Daniela Erbe ist seit dem 1. Oktober 2023 bei ThomannFischer.

Sie praktiziert als Beraterin und Prozessvertreterin vor Gerichten, insbesondere auf den Gebieten des Verwaltungs-, Arbeits-, Vertrags-, Zivilprozessrechts.

Daniela Erbe verfügt über langjährige Erfahrung an Zivil- und Strafgerichten sowie in der Leitung von Strafuntersuchungen.

Daniela Erbe

26. August 2023 - EU/EFTA-Grenzgänger im Homeoffice: Neue multilaterale Vereinbarung gültig ab dem 1. Juli 2023

 

Keine Änderung der Sozialversicherungsunterstellung bei Homeoffice unter 50 % ab dem 1. Juli 2023 im Verhältnis zu Staaten, welche die neue multilaterale Vereinbarung unterzeichnet haben.

Auch nach der Pandemie ist Homeoffice eine beliebte Arbeitsform. Die während der Pandemie geltende flexible Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellungsregeln für EU/EFTA-Grenzgänger wurde letztmals bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

Die Schweiz und bestimmte Staaten der EU/EFTA (bspw. Deutschland und Frankreich ) haben sich nun auf eine multilaterale Vereinbarung geeinigt, die Homeoffice auch nach dem 30. Juni 2023 erleichtern soll. Diese Vereinbarung sieht vor, dass Arbeitnehmer, die in demjenigen Staat arbeiten, in dem sich auch der Sitz ihres Arbeitgebers befindet, bis zu 50 % grenzüberschreitende Homeoffice-Arbeit (maximal 49.9 % der Arbeitszeit) im Wohnstaat leisten dürfen, ohne dass sich dadurch ihre Sozialversicherungsunterstellung ändert. Diese Ausnahme gilt nur, wenn beide Staaten die Vereinbarung unterzeichnet haben und der Schweizer Arbeitgeber die Bescheinigung A1 bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragt hat.

Ansprechpartner: Dr. Karin Pfenninger-HirschiStephan Erbe und Julia Blattner

26. Juli 2023 - Aktienrechtsrevision: Anpassungsbedarf für Statuten

 

Am 1. Januar 2023 ist das neue Aktienrecht in Kraft getreten. Es bringt zahlreiche Neuerungen mit sich, welche Auswirkungen auf die Statuten einer Gesellschaft haben können.

Das neue Aktienrecht soll im Wesentlichen den heutigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen Rechnung tragen. Beispielsweise kann das Aktienkapital neu in einer Fremdwährung ausgegeben werden, es kann ein sog. Kapitalband eingeführt werden und der Mindestnennwert einer Aktie muss neu lediglich grösser als null sein. Zudem sind neue Formen der Generalversammlung (wie eine virtuelle GV oder eine GV im Ausland) möglich. Ferner wurden Aktionärs- und Minderheitsrechte gestärkt und verschiedene nicht praktikable Bestimmungen des bisherigen Rechts angepasst oder aufgehoben.

Ob die Statuten aufgrund der Aktienrechtsrevision anzupassen sind, ist im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden. Eine Statutenanpassung kann dann sinnvoll sein, wenn die Statuten dem neuen Recht nicht mehr entsprechen. Bis zur Anpassung bzw. spätestens bis zum 31. Dezember 2024 bleiben die bisherigen Statuten allerdings in Kraft. Danach sind die Bestimmungen, welche nicht mit dem neuen Recht vereinbar sind, nicht mehr zu beachten. Anpassungsbedarf ergibt sich zudem dann, wenn von gewissen neuen Möglichkeiten der Aktienrechtsrevision Gebrauch gemacht werden soll (bspw. ein Kapitalband).

Gerne prüfen wir für Sie den Anpassungsbedarf Ihrer Gesellschaftsstatuten und unterstützen Sie bei einer allfälligen Statutenänderung.

Ansprechpartner: Dr. Christian Hochstrasser und Julia Blattner

20. Juni 2023 - Die 5. Auflage des "PraxisKommentar Erbrecht" ist kürzlich erschienen

 

Dr. Daniel Abt, Fachanwalt SAV Erbrecht und Partner bei ThomannFischer, ist Co-Herausgeber und Co-Autor.

Der PraxisKommentar Erbrecht gilt als "Nachschlagewerk erster Klasse" und wird nun in der 2896 umfassenden Seiten 5. Auflage erscheinen – dies mit guten Gründen: Einerseits ist am 1. Januar 2023 die erste Etappe der Erbrechtsrevision in Kraft getreten. Andererseits sind seit der 4. Auflage schon wieder vier Jahre vergangen, in denen diverse – durchaus bedeutsame – Gerichtsentscheide zum Erbrecht ergangen sind und in denen auch ausgesprochen viel und Interessantes zum Erbrecht publiziert wurde. Das Erbrecht ist also lebendig und stark in Bewegung.

All das ist Grund genug, eine rundum erneuerte und umfassend nachgeführte 5. Auflage vorzulegen. Diverse Formulierungsvorschläge und Berechnungsbeispiele wurden überarbeitet und ergänzt.

Die noch nicht vom Parlament verabschiedete, in ihren Grundzügen aber immerhin feststehende zweite Etappe der Erbrechtsrevision in der Form einer Regelung der Unternehmensnachfolge hat dazu veranlasst, diesem Thema bereits jetzt nochmals grössere Aufmerksamkeit und mehr Raum zu schenken. Eine grundlegende Neuerung in der 5. Auflage ist der neue Anhang Unternehmensnachfolge.

Leitlinie ist weiterhin die «Vollständigkeit des Relevanten», damit die Benutzerinnen und Benutzer aufgrund der Verweise bei Bedarf der einschlägigen Rechtsprechung und (weiterführenden) Literatur nachgehen können. Rechtsprechung und Literatur sind umfassend auf den Stand per 31. Dezember 2022 nachgeführt.

Ansprechpartner: Dr. Daniel Abt

Flyer PraxKomm Erbrecht 2023

12. Dezember 2022 - Erbrechtliche Leitartikel in Fachzeitschriften

 

Julia Blattner, Rechtsanwältin, und Dr. Daniel Abt, Fachanwalt SAV Erbrecht, haben aktuell in zwei renommierten Fachzeitschriften je die Leitbeiträge verfasst und publiziert.

In der juristischen Fachzeitschrift AJP 12/2022 ist eine Publikation von MLaw Julia Blattner zum Thema "Demenz im Erbrecht" erschienen. Die Autorin beleuchtet dieses Thema mit besonderem Fokus auf die praxisrelevanten Aspekte bei der Nachlassplanung und Prozessführung. Dabei zeigt sie insbesondere auf, welche Vorkehrungen zu Lebzeiten getroffen werden können, damit eine Verfügung von Todes wegen trotz Demenzbezug einer potenziellen Anfechtung möglichst standhält. Darüber hinaus geht MLaw Julia Blattner auf die Schwierigkeiten bei der Beweisführung in Demenzprozessen ein.

Im Heft 4 der Zeitschrift successio 2022 findet sich die Publikation von Daniel Abt zum Thema "Der Erbteilungsprozess als ultima ratio – praxisrelevante Aspekte zur Planung und Abwicklung". Es wird dargelegt, dass ein umsichtig geführter Erbteilungsprozess durchaus eine sinnvolle Alternative sein kann, wenn der Umgang mit Miterben im Hinblick auf die Findung einer konsensualen Erbteilung nicht zielführend bzw. geradezu ergebnisoffen ist. Der Beitrag beleuchtet in praxisnaher Weise die wesentlichen Aspekte im Erbteilungsprozess und enthält aktuelle Hinweise zu regelmässig auftretenden Streitfragen.

Für erbrechtliche Belange stehen Ihnen Dr. Daniel Abt und MLaw Julia Blattner jederzeit zur Verfügung.

 

25. Oktober 2022 - ThomannFischer heisst Damian Sitzler willkommen

 

Rechtsanwalt Damian Sitzler unterstützt ab sofort die Spezialisten unserer Kanzlei und die Anliegen unserer Klientschaft.

Nach seinem Studium an der Universität Basel absolvierte er Praktika in einer Basler Wirtschaftskanzlei sowie am Zivil-, Straf- und Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Zudem war er juristischer Mitarbeiter bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Birstal.

Damian Sitzler ist tätig als Berater und Prozessvertreter vor Gerichten und Schiedsgerichten, insbesondere auf den Gebieten des Vertrags-, Arbeits-, Gesellschafts, Erb- und Zivilprozessrechts. Er ist im Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen und zur Prozessführung in der ganzen Schweiz berechtigt.

Damian Sitzler

31. August 2022 - ThomannFischer heisst Claudia Erbsmehl willkommen

 

Rechtsanwältin Claudia Erbsmehl unterstützt ab 1. September 2022 die Spezialisten unserer Kanzlei und die Anliegen unserer Klientschaft.

Vorgängig absolvierte sie Praktikas bei ThomannFischer, Basel, am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und in einem internationalen Pharmaunternehmen in Basel. Sie war zudem juristische Projektmitarbeiterin im Bereich Finanzen und Treasury in einem internationalen Pharmaunternehmen in Basel.

Sie ist tätig als Beraterin und Prozessvertreterin vor Gerichten und Schiedsgerichten, insbesondere auf den Gebieten des Vertrags-, Gesellschafts-, Handels-, Erb- und Zivilprozessrechts.

Claudia Erbsmehl

2. August 2022 - EU-Grenzgänger im Homeoffice: Rückkehr zur Normalität?

 

Während der COVID-19-Pandemie haben viele Arbeitnehmende teilweise oder sogar vollständig im Homeoffice gearbeitet. Darunter auch EU-Grenzgänger, welchen vor der Pandemie aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen in der Regel nur ein beschränkter Anteil an Homeoffice gestattet war. Die während der Pandemie mit den Nachbarstaaten getroffenen Ausnahmeregeln haben nun teilweise geendet oder sollen per Ende Jahr enden, womit eine Rückkehr zur Normalität zu erwarten ist. Dies gilt allerdings nicht gänzlich in Bezug auf das Nachbarland Frankreich.

Rückkehr zur steuerrechtlichen Normalität

Während der Pandemie hat sich die Schweiz mit ihren Nachbarstaaten darauf geeinigt, dass sich die anwendbaren Steuerregeln für Grenzgänger durch das Arbeiten im Homeoffice nicht ändern. Diese Ausnahmeregeln endeten Ende März 2022 (z.B. Liechtenstein) bzw. Ende Juni 2022 (z.B. Deutschland), weshalb seither wieder die Bestimmungen vor der Pandemie zur Anwendung gelangen.

Die mögliche neue steuerrechtliche Normalität für französische Grenzgänger

Ende Juni 2022 haben sich die beiden Nachbarstaaten Frankreich und die Schweiz darauf geeinigt, die Ausnahmeregelung betreffend Versteuerung von Einkommen bei Tätigkeit im Homeoffice während der Pandemie bis zum 31. Oktober 2022 zu verlängern.

Hätten sie dies nicht getan, so wäre Homeoffice für französische Grenzgänger in Kantonen, welche kein internationales Abkommen mit Frankreich abgeschlossen haben, aufgrund einer Änderung des französischen Steuergesetzes bis auf Weiteres nicht zu empfehlen gewesen. Dies hätte z.B. die Kantone Genf und Freiburg betroffen. In Kantonen mit einem internationalen Abkommen, wie bspw. Basel-Stadt oder Basel-Landschaft, wäre Homeoffice für französische Grenzgänger weiterhin zulässig gewesen. Arbeitgeberverbände haben diesfalls jedoch einen Homeoffice-Anteil von max. 20 % empfohlen, um zu vermeiden, dass der Grenzgängerstatus in Frage gestellt bzw. aberkannt wird.

Die Schweiz und Frankreich beabsichtigen, bis Ende Oktober 2022 eine Vereinbarung auf technischer Ebene über die langfristige Lösung für französische Grenzgänger in der Schweiz abzuschliessen.

Mögliche Rückkehr zur sozialversicherungsrechtlichen Normalität am 1. Januar 2023

Während der Pandemie hat Homeoffice nicht zu einer Änderung der Versicherungsunterstellung von EU-Grenzgängern geführt. Zunächst war geplant, die flexible Anwendung der EU-Unterstellungsregeln per 1. Juli 2022 aufzuheben. Mitte Juni 2022 wurde jedoch entschieden, das während der Pandemie geltende Regime bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Ob ab dem 1. Januar 2023 wieder die normalen sozialversicherungsrechtlichen Unterstellungsregeln Anwendung finden, ist noch nicht absehbar, da in den nächsten Monaten auf europäischer Ebene sowie zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten Gespräche bzw. Verhandlungen hierzu erwartet werden.

Soweit am 1. Januar 2023 eine Rückkehr zur sozialversicherungsrechtlichen Normalität stattfindet, bedeutet dies insbesondere, dass die Homeoffice Situation von Grenzgängern genau zu prüfen ist. Dabei gilt, dass ein Arbeitnehmer i.d.R. bereits ab einem Homeoffice-Anteil von 25 % im Wohnsitzland zu versichern ist.

Ansprechpartner: Dr. Karin Pfenninger-Hirschi, Stephan Erbe und Julia Blattner

12. Juni 2022 - Wenig bekannt – das rechtliche Regime auf dem Rhein

 

In einem kurzen und für einmal nicht rein fachlich-juristischen Beitrag in der aktuellen Ausgabe der Tribune gibt Stephan Erbe einen Einblick in das den meisten Leuten wenig oder gar nicht bekannte rechtliche Regime auf dem Rhein.

Ein Regime, das von Internationalität geprägt ist und das viele Freizügigkeiten schon seit Jahrzehnten umgesetzt hat, welche heute in der Europadebatte hitzig diskutiert werden.

Stephan Erbe und Dr. Christian Hochstrasser sind auf alle Fragen des Transport- und Logistikrechts spezialisiert, wobei ein starker Fokus von Stephan Erbe auf den Belangen der Binnenschifffahrt liegt.

Ansprechpartner: Stephan Erbe und Dr. Christian Hochstrasser

14. April 2022 - Fristwahrung mittels Videobeweis? Soweit sollte es nicht kommen!

 

Das Bundesgericht hat kürzlich festgehalten, eine Videoaufnahme könne grundsätzlich als Beweis dafür dienen, dass eine gerichtliche Eingabe fristgerecht in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen wurde.

In Bezug auf einen strafrechtlichen Sachverhalt hat ein Anwalt eine Eingabe an das Gericht am letzten Tag der Frist, abends um 22.05 Uhr, in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen. In der Eingabe selber informierte er das Gericht darüber, dass der Poststempel auf dem eingeworfenen Umschlag das Datum des Folgetages tragen könnte und er deshalb eine Videoaufnahme zum Beweis der fristgerechten Einreichung der Beschwerde nachreichen werde. Am nächsten Tag ging beim Gericht tatsächlich ein USB-Stick mit einer Videoaufnahme ein. Das kantonale Gericht trat auf die Eingabe wegen Fristversäumnis nicht ein. Das Bundesgericht hat nun jedoch festgehalten, dass eine Videoaufnahme grundsätzlich als Beweis dafür dienen kann, dass eine gerichtliche Eingabe fristgerecht in einem Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen wurde.

Die Anwältinnen und Anwälte von ThomannFischer nehmen sich grundsätzlich genügend Zeit für die Ausarbeitung der Rechtsschriften. Eine derartige Arbeitsweise (Fristwahrung am letzten Tag einer Frist um 22.05 Uhr etc.) entspricht jedoch nicht unseren Gepflogenheiten. Wir setzen uns dafür ein, dass die Fristen rechtzeitig gewahrt werden und dass für die Frage der Fristwahrung nicht zuerst bis ans Bundesgericht prozessiert werden muss.

24. Februar 2022 - Präzisierung von Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen per 1. April 2022

 

Der Bundesrat hat am 2. Februar 2022 die Verordnungsänderung zur Präzisierung von Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen genehmigt. Das Hauptanliegen der breit abgestützten Revision ist es, die Rechtsanwendung von Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen zu vereinfachen und diese an die geltende Praxis sowie an die gesellschaftliche Entwicklung anzupassen. So soll beispielsweise die Erteilung von Bewilligungen für Nacht- und Sonntagsarbeit schweizweit harmonisiert werden.

Die Revision betrifft folgende Artikel der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen der Verordnungen 1 und 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1 und 2):

  • Art. 27 Abs. 1 und 2 ArGV 1 (Dringendes Bedürfnis)
  • Art. 28 ArGV 1 (Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit)
  • Art. 40 ArGV 1 (Abgrenzungskriterien für die Bewilligungszuständigkeit)
  • Art. 41 ArGV 1 (Gesuch)
  • Anhang ArGV 1
  • Art. 12 ArGV 2 (Anzahl freie Sonntage)
  • Art. 27 ArGV 2 (Bäckereien, Konditoreien, Confiserien)
  • Art. 27a ArGV 2 (Fleischverarbeitende Betriebe)
  • Art. 43 ArGV 2 (Veranstaltungen)
  • Art. 48 ArGV 2 (Bau- und Unterhaltsbetriebe für Anlagen des öffentlichen Verkehrs)
  • Art. 51 ArGV 2 (Reinigungsbetriebe)
  • Art. 51a ArGV 2 (Mit der Instandhaltung beschäftigtes Personal)
  • Art. 51b ArGV 2 (Betriebe, die im Winterdienst tätig sind)

Ziel ist vor allem, die Anwendung des Gesetzes zu vereinfachen, um einerseits den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser zu gewährleisten und andererseits die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen bei der Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen zu klären. Beispielsweise werden die Zuständigkeiten sowie die Voraussetzungen für die Bewilligung von Nacht- und Sonntagsarbeit angepasst und zwischen den Kantonen harmonisiert.

Zudem sollten damit die Kontrollen der Kantone vereinfacht und das Ganze für die betroffenen Betriebe und Arbeitnehmenden verständlicher werden. So wird die Gruppe der Betriebe, für die Sonderbestimmungen gelten (bspw. Bäckereien, Metzgereibetriebe usw.) und die von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit befreit sind, neu umschrieben und teilweise erweitert.

Die Verordnungsänderung tritt am 1. April 2022 in Kraft.

Ansprechpartner: Dr. Karin Pfenninger-Hirschi

9. Dezember 2021 - Rückforderung der Verrechnungssteuer

 

Im Zusammenhang mit einer Erbschaft sind auch den steuerlichen Aspekten Beachtung zu schenken.

Es muss von den Erben (oder einem Vertreter) für den Erblasser die Steuererklärung per Todestag erstellt und eingereicht werden. Bei Erbengemeinschaften müssten sodann die Erben in der Zeit nach dem Ableben des Erblassers bis zur Erbteilung ihren quotalen Anteil am noch unverteilten Nachlass in ihren Steuererklärungen deklarieren (Anteil am Vermögen, aber auch Anteil an Einkünften, etwa aus vermieteten Liegenschaften oder Wertschriften/Anlagen).

Die in der Schweiz wohnhaften und auf dem Erbschein aufgeführten Erben haben Anspruch auf vollständige Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

Gemäss der derzeitigen Rechtslage erfolgt die Rückforderung durch den allenfalls eingesetzten Willensvollstrecker oder durch einen beauftragten Erben oder Treuhänder (als Vertreter der Erbengemeinschaft). Für die Rückforderung kann das Formular S-167 der Eidgenössischen Steuerverwaltung verwendet werden. Das ausgefüllte Formular ist bei dem Kanton einzureichen, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Es ist eine Verjährungsfrist von drei Jahren zu beachten. Leben einzelne Erben im Ausland, so müssen sie die Verrechnungssteuer gestützt auf allfällige Doppelbesteuerungsabkommen selbstständig zurückfordern.

Per 1. Januar 2022 tritt eine Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer in Kraft: Künftig erfolgt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht mehr durch den Kanton, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, sondern durch den jeweiligen Wohnsitzkanton der jeweiligen Erben. Jeder Erbe hat einen eigenen Rückerstattungsantrag zu stellen und jeder Erbe hat darzulegen, dass er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Eine Vertretung der Erbengemeinschaft, die (wie bisher) für sämtliche Erben die Rückerstattung geltend macht, entfällt.

Diese Neuerung gilt für steuerbare Leistungen, die ab dem 1. Januar 2022 fällig werden.

Formular S-167

4. November 2021 - Nachlassregelung in Patchwork-Familien

 

So zahlreich Patchwork-Familien heute sind, so unterschiedlich gestaltet sich deren personelle Zusammensetzung (z.B. Kinder aus früheren Beziehungen bei einem oder bei beiden Partnern, eventuell zusätzlich gemeinsame Kinder usw.).

Die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen und Fragen güter- und erbrechtlicher Natur sind dementsprechend vielfältig und komplex. Was ganz allgemein gilt, gilt erst recht für Patchwork-Familien: Man tut gut daran, sich rechtzeitig mit der Nachlassplanung zu beschäftigen und Regelungen anzustreben, welche den Besonderheiten der familiären Situation Rechnung tragen und künftige Probleme und Konflikte möglichst vermeiden. Eines ist gewiss: Nicht oder mangelhaft geregelte Nachlässe in Patchwork-Familien führen fast immer zu Zwist und Hader mit dem entsprechenden Risiko hoher Anwalts- und/oder Gerichtskosten.

Was Laien oft nicht bedenken: Erben bilden ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers sofort eine Erbengemeinschaft und halten das Nachlassvermögen ungeteilt zu gesamter Hand. Jede noch so banale Verfügung über den ungeteilten Nachlass bedarf - ungeachtet der jeweiligen Erbquoten - zwingend der Einstimmigkeit aller Erben. Auch ein Erbe mit einer Quote von z.B. 5% kann (ohne nähere Begründung und damit aus mehr oder weniger edlen Motiven) eine totale Blockade bewirken. Zur Beendigung einer Erbengemeinschaft gibt es nämlich nur zwei Möglichkeiten: Die einvernehmliche Erbteilung (Erbteilungsvertrag) unter den Erben oder ein gerichtliches Teilungsurteil, wobei ein Erbteilungsprozess durch alle Instanzen gut und gerne 5 bis 10 Jahre dauern kann.

Insbesondere wer in einer Patchwork-Familie lebt, sollte sich unter z.B. folgende Fragen stellen:

  • Wie setzt sich das Vermögen der beiden Ehegatten oder Konkubinatspartner zusammen?
  • Welcher Absicherung bedarf der überlebende Ehepartner/Konkubinatspartner (unter Berücksichtigung allfälliger Rentenansprüche, Lebensversicherungen etc.)?
  • In welchem Umfang, wann und wie sollen nicht gemeinsame bzw. gemeinsame Nachkommen berücksichtigt werden und welche gesetzlichen Schranken (Pflichtteilsansprüche) sind zu beachten?
  • Wie kann für den Fall einer möglichst umfassend absichernden Begünstigung des überlebenden Ehepartners/Konkubinatspartners vermieden werden, dass dessen Nachkommen später zum Nachteil der Nachkommen des vorverstorbenen Partners profitieren (Verschiebung von Vermögen zwischen den verschiedenen Familienstämmen)?
  • Gibt es triftige Gründe, einzelne Nachkommen schlechter zu behandeln als andere?
  • Wo besteht in besonderem Masse Konfliktpotenzial und was kann dagegen vorge-sorgt werden (z.B. Teilungsvorschriften, Quotenvermächtnis statt Erbteilung usw.)?
  • Können Nachkommen unter Umständen in die Nachlassplanung einbezogen werden (z.B. erbvertraglich)?
  • Soll ein Willensvollstrecker eingesetzt werden?

Fazit: Die Nachlassplanung ist in einer Patchwork-Familie ein Muss. Eine möglichst allen Aspekten Rechnung tragende Lösung bedarf einer sorgfältigen Analyse des Einzelfalles und gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben in der erbrechtlichen Beratung. Gesetz und Rechtsprechung lassen hier einen relativ grossen Spielraum und es haben sich in der Praxis diverse Gestaltungsmöglichkeiten etabliert und bewährt. Wer hier untätig bleibt, erweist seinen künftigen Erben einen Bärendienst und handelt nach dem Prinzip «après moi le déluge».

Ansprechpartner: Dr. Alexander Filli, Dr. Daniel Abt, Dr. Markus W. Stadlin

 

30. September 2021 - Teilrevision der ZPO: Reduktion von Gerichtskostenvorschüssen

 

Die Botschaft und der Entwurf zur Teilrevision der Schweizerischen Zivilprozessordnung wurden kürzlich verabschiedet. Der Bundesrat schlägt einige punktuelle Änderungen vor, welche für die Praxis bedeutend sein dürften. Von weitreichender Tragweite sind insbesondere die Anpassungen im Kostenrecht, welche unter anderem eine Reduktion der Gerichtskostenvorschüsse vorsehen.

Gemäss der geltenden Rechtslage (Art. 98 ZPO) kann das Gericht einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu Lasten der klagenden Partei erheben. Der neue Gesetzesentwurf des Bundesrates sieht – als Grundsatz –  vor, dass derartige Vorschüsse inskünftig maximal die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten umfassen dürfen. Daneben gibt es diverse Ausnahmen, bei denen das Gericht somit weiterhin Kostenvorschüsse bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen darf.

Festzuhalten ist, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Reduktion der Gerichtskostenvorschüsse im Sinne einer Aufhebung der faktischen Schranken im Rechtsschutz durchaus zu begrüssen ist. Damit trägt der Bundesrat der weit verbreiteten Kritik bezüglich der nach geltender Rechtslage herrschenden «Paywall» Rechnung.

Bedauerlicherweise sieht sich der Bundesrat nicht veranlasst, in die kantonale Tarifhoheit einzugreifen und schweizweit einheitliche Rahmentarife zu schaffen – dies ungeachtet der kantonal unterschiedlichen und teilweise beträchtlich gestiegenen Prozesskostentarife.

31. August 2021 - Beitrag zum Strassentransport von (Covid-19-)Impfstoffen in der Zeitschrift «Strassenverehr 2/2021»

 

Dr. Christian Hochstrasser setzt sich in seinem Fachbeitrag in der Zeitschrift «Strassenverkehr» mit den Herausforderungen und Risiken bei der Impfstofflogistik im Strassentransport auseinander. Die Ausführungen lassen sich bis zu einem gewissen Punkt generell auch für den Strassentransport von Arzneimitteln übertragen.

Beim Strassentransport von (Covid-19-)Impfstoffen sind für Versender und Frachtführer in faktischer Hinsicht insbesondere die Temperatursensitivität des Transportguts und dessen spezifische Gefährdung (potenzielle Anschläge, Diebstähle, Fälschungen oder auch organisierte Kriminalität) beachtenswert.

Dabei ist hinsichtlich der möglichen individuellen Vereinbarungen zum Transport sowie bei der rechtlichen Bewältigung der Folgen von Problemen bei der Leistungserbringung in Bezug auf die rechtlichen Grundlagen danach zu differenzieren, ob ein rein nationaler Transport oder ein internationaler Transport mit zwingender Anwendbarkeit der CMR vorliegt.

Gemein ist dabei dem dispositiv anwendbaren nationalen Schweizer Frachtvertragsrecht gemäss OR und dem Haftungsregime gemäss CMR, dass eine sog. milde Kausalhaftung vorliegt. Dem Frachtführer wird im Grundsatz unter beiden Rechtsordnungen die Erbringung eines Entlastungsbeweises zugestanden, womit sich dieser von seiner Haftung befreien kann (bei den jeweiligen Möglichkeiten des Entlastungsbeweises ist auf die Einzelheiten gemäss den anwendbaren rechtlichen Grundlagen zu verweisen). Rein faktisch dürfte ein solcher Entlastungsbeweis durch den Frachtführer bei Problemen mit den Kühlungen oder beispielsweise bei einem Diebstahl, generell aber aufgrund der etablierten strengen Rechtsprechung im deutschsprachigen Raum, nur schwer zu erbringen sein.

Ist die konkrete Verletzung der Leistungspflicht eines Frachtführers gar als grobfahrlässig zu qualifizieren, fallen auch mögliche individuell vereinbarte Haftungsbegrenzungen oder im Anwendungsbereich der CMR jene gemäss deren Art. 23. Die technischen Möglichkeiten im Arzneimitteltransport wurden jedoch in den letzten Jahren derart weiterentwickelt, dass den gängigen Gefahren für den Transport seitens der Frachtführer gut vorbereitet begegnet werden kann.

Ansprechpartner: Dr. Christian Hochstrasser und/oder Stephan Erbe

3. Juni 2021 - Zur anstehenden Revision des schweizerischen Erbrechts

 

Das im schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelte Erbrecht gilt seit über 100 Jahren weitgehend unverändert. In einer von raschem Wandel gekennzeichneten Zeit ist dies bemerkenswert, zumal diese Rechtsdomäne sowohl in sozialpolitischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht von enormer Tragweite ist: So wurden im Jahre 2020 in der Schweiz Vermögenswerte von ca. 95 Milliarden Franken vererbt.

Gestützt auf eine Motion aus dem Jahre 2011 hat der Bundesrat im Jahre 2016 einen Vorentwurf/Bericht zur Änderung des Erbrechtes vorgelegt. Nach Ablauf des Vernehmlassungsverfahrens, der palamentarischen Beratung und unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist steht fest, dass auch dieses Rechtsgebiet einige Modifikationen erfahren wird.

Einige in der bundesrätlichen Botschaft noch vorgesehene Neuerungen (z. B. die Einführung eines Unterhaltsanspruches für faktische Lebenspartner) sind im Vernehmlassungsverfahren auf der Strecke geblieben. Die anstehenden Änderungen sind demzufolge eher moderat. Im Vordergrund stehen folgende Anpassungen:

Der Pflichtteil der Eltern (bei Fehlen von Nachkommen) wird aufgehoben;

Der (im internationalen Vergleich sehr hohe) Pflichtteil der Nachkommen wird von ¾ des gesetzlichen Erbanspruches auf neu die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches reduziert;

Der Pflichtteilsanspruch von Ehegatten entfällt, wenn beim Tode des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig und dieses auf gemeinsames Begehren eingereicht oder fortgesetzt wurde oder die Ehegatten seit mindestens 2 Jahren getrennt leben. Dadurch sollen erbrechtlich motivierte Verzögerungen eines Scheidungsverfahrens unterbunden werden.

Mit der Reduktion der Pflichtteilsansprüche der Nachkommen erhöht sich die Gestaltungsfreiheit der Eltern recht erheblich. Bei welcher familiären Konstellation auch immer: Ein Erblasser hat neu die Möglichkeit über mindestens die Hälfte seines Nachlasses frei, d. h. nicht durch Pflichtteilsansprüche eingeschränkt, zu verfügen.

Das neue Recht wird per 1. Januar 2023 in Kraft treten. Die gesetzlichen Übergangsbestimmungen sehen vor, dass die neue Regelung auf alle Todesfälle ab diesem Datum Anwendung finden wird und zwar unabhängig davon, ob eine frühere Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) vorliegt.

Ob im Zusammenhang mit bestehenden Verfügungen von  Todes wegen Anpassungsbedarf besteht, ist im Einzelfall zu prüfen. Während die gesetzlichen Erbquoten unverändert bleiben, stellt sich aufgrund der Reduktion der Pflichtteilsansprüche von Nachkommen die Frage, welches Ziel mit der Verfügung verfolgt wurde. Wer Nachkommen auf den Pflichtteil gesetzt hat, sollte sich die Frage stellen, ob die neuen Quoten wirklich seinen Intentionen entsprechen. Wenn nicht, ist eine Anpassung in Erwägung zu ziehen. Neue Planungsmöglichkeiten ergeben sich im Zusammenhang mit Art. 473 ZGB: Dem überlebenden Ehegatten kann neu die Nutzniessung an der Hälfte (bisher ¾) des Nachlasses - zu Lasten der gemeinsamen Nachkommen - eingeräumt und die andere Hälfte (bisher ¼) frei vererbt werden. Insbesondere bei hohen Eigengütern (in die Ehe eingebrachtes oder während der Ehe unentgeltlich erworbenes Vermögen) bieten sich hier neue Gestaltungsmöglichkeiten.

Ansprechpartner: Dr. Alexander Filli und/oder Dr. Daniel Abt

8. April 2021 - Referate zu erbrechtlichen Themen

 

Dr. Daniel Abt, Partner bei ThomannFischer und Fachanwalt SAV Erbrecht, sowie MLaw Julia Blattner, Rechtsanwältin bei ThomannFischer, referieren zu verschiedenen erbrechtlichen Themen

Dr. Daniel Abt referiert am 26. August 2021 anlässlich des "16. Schweizerischen Erbrechtstages" des Vereins Successio in Luzern zum Thema "Der Erbteilungsprozess als ultima ratio: praxisrelevante Aspekte zur Planung und Abwicklung". Dabei geht er insbesondere auf die Unterschiede zwischen konsensualer und gerichtlicher Erbteilung sowie die Wesensmerkmale des Erbteilungsprozesses (inkl. neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung) ein.

RA Julia Blattner spricht am 30. November 2021 an der "St.Galler Erbrechtstagung 2021" in Luzern zum Thema "Demenz im Erbrecht – praxisrelevante Aspekte zur Nachlassplanung und Prozessführung". Dabei beleuchtet sie insbesondere die Problemfelder der Verfügungsfähigkeit und der Beweisführung bei dementen Erblassern.

Ansprechpartner: Dr. Daniel Abt und/oder Julia Blattner

Flyer/Anmeldung: Schweizerischer Erbrechtstag 2021 bzw. St. Galler Erbrechtstag 2021

1. März 2021 - Urteil zu Pflichten des CMR-Absenders gegenüber dem Frachtführer

 

Ein kürzliches erstinstanzliches Urteil aus dem Kanton Genf präzisiert in erfreulicher Weise, inwiefern der Absender eines CMR-Transports zur Offenlegung und Information gegenüber dem Frachtführer verpflichtet ist.

Der Absender eines CMR-Transports muss die zu transportierende Ware prüfen und den Frachtführer unaufgefordert über allfällige damit zusammenhängende Risiken informieren. Handelt es sich beim Transportgut um CBD-Hanf, so muss er sicherstellen, dass die Ware in allen Ländern, die potentiell angesteuert werden könnten, die gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllt. Werden THC-Grenzwerte für einzelne Länder überschritten, so ist der Frachtführer unaufgefordert darüber zu informieren.

Ein Absender darf ohne anderslautende Vereinbarung weder von einem Transport als Einzelladung noch von einer direkten Transportroute ausgehen. Der Absender muss damit rechnen, dass seine Ware in einer Sammelladung transportiert wird und dass neben dem Zielland noch weitere Länder im Transit angesteuert werden

Nähere Informationen finden Sie im Beitrag von Stephan Erbe: PDF

Ansprechpartner: Stephan Erbe und Dr. Christian Hochstrasser

15. Februar 2021 - Revision des Aktienrechts: Wissenswertes rund um die Blockwahl der Mitglieder des Verwaltungsrates

Gemäss dem neuen Art. 710 Abs. 2 OR (Inkrafttreten voraussichtlich 2022) wird die Blockwahl der Verwaltungsräte grundsätzlich verboten, es sei denn, die Statuten sehen etwas anderes vor oder der GV-Vorsitzende ordnet mit Zustimmung aller vertretenen Aktionäre anderes an.

Nachdem die zuerst vom Parlament zurückgewiesene Aktienrechtsrevision 2014 vom Bundesrat wieder aufgenommen wurde, hat diese nach erneut langem Hin und Her zwischen National- und Ständerat in der Sommersession 2020 erfolgreich die Zielgerade überschritten. Die Referendumsfrist lief am 8. Oktober 2020 unbenützt ab. Inhaltlich hatte die Revision zum Ziel, die am 1. Januar 2014 in Kraft gesetzte Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) in die Bundesgesetze zu überführen und die Corporate Governance, auch bei nicht börsenkotierten Gesellschaften, zu verbessern.

Betroffen vom Revisionsvorhaben war dabei auch von Beginn weg das Vorgehen bezüglich der Wahl der Verwaltungsräte. Der Vorentwurf sah dabei sowohl für Publikumsgesellschaften, wie auch für Gesellschaften ohne börsenkotierte Aktien zwingend die Einzelwahl der Mitglieder des Verwaltungsrates vor. Dadurch hätte den Aktionären eine unverfälschte und differenzierte Ausübung des Wahlrechts ermöglicht werden sollen. In der Vernehmlassung wurde die ausnahmslos zwingende Einzelwahl der Verwaltungsräte jedoch kritisiert. Die Gesellschaften ohne börsenkotierte Aktien sollten nicht mit unverhältnismässigen Corporate-Governance-Anforderungen konfrontiert werden.

In der endgültigen Neufassung von Art. 710 Abs. 2 OR ist deshalb für die börsenkotierten Gesellschaften die Einzelwahl zwingend vorgesehen (dies in Umsetzung der zwingenden Vorgaben gemäss der sog. Minder-Initiative nach Artikel 95 Absatz 3 lit. a BV). Die übrigen Gesellschaften, d.h. jene ohne börsenkotierte Aktien, können von der Vorgabe in ihren Statuten abweichen oder alternativ können – quasi ad hoc – alle an der Generalversammlung anwesenden bzw. vertretenen Aktionäre wiederum einer Wahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates in corpore (eben der Blockwahl) zustimmen.

Mit der Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen des Aktienrechts rechnen Fachleute für 2022.

Ansprechpartner: Dr. Christian Hochstrasser

 

15. Januar 2021 - Wissenswertes zur Homeoffice-Arbeit und zu Homeoffice-Reglementen

 

Mit der Einführung eines Homeoffice-Reglements können die Rahmenbedingungen für Homeoffice-Arbeit festgelegt werden, was zu mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer führt.

Die COVID-19-Pandemie hat dazu geführt, dass sich die Verbreitung von Homeoffice innert kürzester Zeit enorm beschleunigt hat. Experten gehen davon aus, dass Homeoffice zukünftig ein fester Bestandteil der Arbeitswelt bleiben wird. Dabei kann die Ausgestaltung und Umsetzung von Homeoffice-Arbeit Anlass für verschiedenste Einzelfragen geben. Die Einführung eines Homeoffice-Reglements kann diese Einzelfragen klären und dadurch Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer schaffen.

Memorandum Homeoffice

Ansprechpartner: Dr. Karin Pfenninger-Hirschi, Stephan Erbe und Julia Blattner

21. Dezember 2020 - Von Pandemien und mündlichen Verhandlungen per Videokonferenz

 

Seit dem Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts (EPA) im Frühjahr 2020 finden mündliche Verhandlungen im Prüfungsverfahren aufgrund der Pandemie per Videokonferenz statt. Die strikte Regelung, dass nur in ernsthaft begründeten Ausnahmefällen und auf Antrag des Patentanmelders die mündliche Verhandlung in den Räumlichkeiten des EPA durchgeführt werden könne – wie es bislang üblich war – hat in Fachkreisen zu scharfer Kritik angeregt. Zu Recht?

Der Beschluss des Präsidenten des EPA vom 1. April 2020 über als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlungen vor Prüfungsabteilungen wurde als Massnahme zur Eindämmung des Coronavirus getroffen. Allerdings wurden in Fachkreisen Bedenken geäussert, dass der Beschluss in Überschreitung der Kompetenzen des Präsidenten des EPA erlassen wurde und nicht im Einklang mit den anwendbaren Gesetzesbestimmungen und der langjährigen Praxis des EPA stehe.

Der Präsident des EPA stützt seinen Beschluss auf Art. 10 (1) (a) EPÜ, wonach dieser alle für die Tätigkeit des EPA zweckmässigen Massnahmen ergreifen darf. Dabei wurde ausser Acht gelassen, dass die ergriffene Massnahme zwar im Kampf gegen die Verbreitung des Coronavirus zweckmässig erscheinen kann, für die Durchführbarkeit der mündlichen Verhandlung jedoch nicht zwingend notwendig ist. Es stehen genügend alternative Massnahmen zur Verfügung, welche eine potentielle Ansteckung mit dem Coronavirus im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ebenfalls auf ein Minimum reduzieren lassen.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass in Art. 116 EPÜ ausdrücklich von einer mündlichen Verhandlung die Rede ist; die Möglichkeit der Durchführung per Videokonferenz ist im Gesetz selbst nicht vorgesehen. Die Beschwerdekammer hielt in T1012/03 sodann fest: «Therefore, the term "oral proceedings before the respective department" in Article 116 EPC not only concerns the function of the deciding division but also the location where oral proceedings are to take place» (T1012/03, Ziff. 38). Dies impliziere somit den Ort, an welchem diese Funktion ausgeübt werden müsse, nämlich an jenem Ort, an welchem sich das entsprechende Organ des EPA befinde (T1012/03, Ziff. 37). So entsprach es auch der bisherigen, etablierten Rechtspraxis des EPA, dass mündliche Verhandlungen grundsätzlich in dessen Räumlichkeiten durchzuführen waren und nur in Ausnahmefällen und auf Antrag des Patentanmelders eine Verhandlung per Videokonferenz erfolgen konnte. Demzufolge steht der Beschluss des Präsidenten vom 1. April 2020 nicht nur im Widerspruch zur anerkannten Praxis des EPA, vielmehr wurde dadurch eine derart hohe Hürde geschaffen, dass kaum je die Voraussetzungen für die Durchführung der mündlichen Verhandlung mit physischer Präsenz erfüllt sind.

Gemäss einem kürzlich ergangenen Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts könne eine Hauptverhandlung in einem Zivilprozess nicht gegen den Willen einer der Parteien per Videokonferenz erfolgen. Dies verletze die schweizerische Zivilprozessordnung und sei auch nicht gestützt auf die ausserordentliche Lage infolge der COVID-19-Pandemie zulässig. Sinn und Zweck der zivilprozessualen Bestimmungen zur Hauptverhandlung sei eine mündliche Verhandlung mit physischer Anwesenheit sämtlicher Beteiligten im Gerichtssaal. Das Gesetz setze für die Durchführung der Verhandlung in elektronischer Form grundsätzlich das Einverständnis der Parteien voraus (vgl. BGer 4A_180/2020 vom 6. Juli 2020).

Demzufolge muss man hinsichtlich des Beschlusses des Präsidenten des EPA vom 1. April 2020 zur Erkenntnis gelangen, dass dieser im Widerspruch zu Art. 116 EPÜ steht. Eine derart extensive Auslegung der Terminologie «mündliche Verhandlung» entspricht weder dem Sinn und Zweck des Gesetzes oder der bewährten Rechtspraxis noch kann diese durch die gegenwärtige Pandemie legitimiert werden. Unter Anwendung eines sehr strengen Massstabes könnte man gar argumentieren, der Beschluss führe unter Umständen zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 113 EPÜ bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wenn die mündliche Verhandlung gegen den Willen des Patentanmelders per Videokonferenz durchgeführt wird.

Nicht zu vergessen ist schliesslich die Problematik betreffend Datensicherheit sowie weitere technische Aspekte, welche im Extremfall zu einer Waffenungleichheit zwischen den einzelnen Patentanmeldern führen können.

Es bleibt abzuwarten, ob die kritischen Stimmen in Zukunft lauter werden. Nach der hier vertretenen Auffassung stellt der Beschluss des Präsidenten des EPA vom 1. April 2020 eine Kompetenzüberschreitung dar, weshalb die dadurch bewirkte Praxisänderung des EPA nicht rechtmässig sein kann. Es wäre insbesondere mit Blick auf die zukünftige Rechtssicherheit wünschenswert, dass die Beschwerdekammer darüber befindet, ob die Durchführung von mündlichen Verhandlungen per Videokonferenz gestützt auf Art. 116 EPÜ sowie den Beschluss des Präsidenten des EPA vom 1. April 2020 über als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlungen vor Prüfungsabteilungen ohne Einwilligung der am Verfahren Beteiligten zulässig ist.

(Autorin: Claudia Erbsmehl, MLaw)

Ansprechpartner: Dr. Dr. Fabian Leimgruber LL.M.

2. November 2020 - Referate zu erbrechtlichen Themen

 

Dr. Daniel Abt, Partner bei ThomannFischer und Fachanwalt SAV Erbrecht, referiert zu verschiedenen erbrechtlichen Themen

Am 5. November 2020 spricht er anlässlich des "Schulthess Forum" im Park Hyatt Hotel Zürich zum Thema "Der Erbteilungsprozess als ultima ratio: praxisrelevante Aspekte zur Planung und Abwicklung". Die Tagung wird für die Angemeldeten aufgezeichnet und als Livestream übertragen.

Am 14. November 2020 referiert Daniel Abt im Rahmen der "Fachanwalt-Ausbildung im Erbrecht", veranstaltet von den Universitäten Luzern und Zürich und des SAV, im See- und Seminarhotel FloraAlpina, Vitznau/LU, zum Thema "Die Ungültigkeitsklage im schweizerischen Erbrecht".

Ansprechpartner: Dr. Daniel Abt

Link: https://erbrecht-tagung.ch

Link: https://www.sav-fsa.ch/de/weiterbildung/w-fachanwalt

16. Oktober 2020 - Bundesverwaltungsgericht pfeift Preisüberwacher zurück

 

Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1123/2019 und A-1070/2019 vom 14. August 2020

Im Frühjahr 2018 verpflichtete die eidgenössische Zollverwaltung zwei schweizerische Spediteure, bei bestimmten Wareneinfuhren das Verfahren der vereinfachten Zollanmeldung anzuwenden. Das Verfahren der vereinfachten Zollanmeldung ist insbesondere bei sogenannten KEP-Diensten weit verbreitet, also dort wo grosse Mengen von Kleinstsendungen insbesondere für Konsumenten (v.a. Bestellungen aus dem Online-Handel) eingeführt werden. Dort macht die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ablauftechnisch und finanziell auch Sinn. Bei Spediteuren, die nur wenige grössere Sendungen und dies meist für gewerbliche oder industrielle Kunden, einführen lohnt sich der finanzielle Aufwand einer Umstellung auf dieses Verfahren jedoch nicht.

Die Zollverwaltung stützte sich bei ihrem Vorgehen auf Artikel 105b der Zollverordnung welcher der Zollverwaltung vorschreibt, dass sie einen zugelassenen Empfänger per Verfügung verpflichten müsse, die vereinfachte Zollanmeldung einzuführen, wenn der Preisüberwacher ein “unverhältnismässig hohes Entgelt” feststellt und deshalb den Erlass einer solchen Verfügung beantragt.  

Zwei Spediteure sind, vertreten durch ThomannFischer, gegen die entsprechenden Verfügungen der Zollverwaltung vorgegangen und haben unter anderem die Verfassungsmässigkeit von Art. 105b Zollverordnung infrage gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun die Ansicht dieser beiden Spediteure, dass das Zollgesetz keine genügende gesetzliche Grundlage für konsumentenschützerische Eingriffe darstelle, womit die Bestimmung von Art. 105b Zollverordnung sich auf keine genügende Delegationsnorm in einem Gesetz stütze. Die Bestimmung wurde somit als verfassungswidrig angesehen und nicht angewendet, womit auch die Verfügung der Zollverwaltung aufzuheben war.

Kommentar:

Dieses Urteil ist zu begrüssen. Das Zollrecht darf nicht für Anliegen des Preisüberwachers missbraucht werden. Dies hat das Bundesverwaltungsericht unmissverständlich festgehalten.

Dies muss aber erst recht gelten, wenn man sich einen weiteren Umstand vor Auge führt: Da die Zollverwaltung, und nicht der Preisüberwacher, die streitigen Verfügungen erlassen hat, wären die Handlungen des Preisüberwachers (und insbesondere die angebliche Feststellung des “unverhältnismässig hohen Entgelts”) gar nie überprüfbar gewesen. Es wäre rechtsstaatlich nicht vertretbar, dass der Preisüberwacher im rechtsfreien Raum agiert indem er der Zollverwaltung verbindliche Anweisungen gibt, die von der Zollverwaltung zu befolgen sind, ohne dass dabei die der Anweisung zugrunde liegenden Erkenntnisse und die Vorgehensweise des Preisüberwachers je überprüft werden könnten. Das Eingreifen des Bundesverwaltungsgerichts war auch aus diesem Grund richtig und notwendig.

Ansprechpartner: Stephan Erbe

15. September 2020 - Retrozessionen: Rechenschaft und Rückerstattung

 

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben Vermögensverwalter wie Banken oder Treuhänder auf Verlangen des Kunden (als Auftraggeber) jederzeit über ihre Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles zu erstatten, was ihnen im Rahmen des Auftrags zugekommen ist. Betroffen davon sind insbesondere auch sog. Retrozessionen.

Bei Retrozessionen handelt es sich um Vertriebs- und Bestandespflegeprovisionen, welche Banken und anderen Vermögensverwalter beispielsweise von Anbietern von Anlagefonds und strukturierten Produkten erhalten. Diese Retrozessionen werden einer Bank oder einem Vermögensverwalter vergütet, wenn diese ihrem Kunden einen Fonds verkauft haben (teilweise werden auch jährlich über die Haltedauer des Fonds Provisionen ausgeschüttet).

Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zum Auftragsrecht hat ein Beauftragter auf Verlangen u.a. jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen (Art. 400 Abs. 1 OR). Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten soll dem Auftraggeber die Kontrolle über dessen Tätigkeiten ermöglichen. Sie bildet Voraussetzung und Grundlage der Ablieferungs- oder Herausgabepflicht. Diese Rechenschaftsablagepflicht bietet damit auch die Grundlage für einen Kunden, von Banken und Vermögensverwaltern Auskunft über erhaltene Retrozessionen zu fordern (so das Bundesgericht in seinem Leiturteil BGer 4A_13/2012). Dabei geht es nicht nur um Retrozessionen aus dem vergangenen Jahr, sondern u.U. auch um solche aus einem ganzen letzten Jahrzehnt.

Aus den auftragsrechtlichen Grundlagen eines Vermögensverwaltungsvertrages leitet sich weiter ab, dass der Beauftragte zu erstatten hat, was ihm in Erfüllung des Auftrags zugekomme ist. Dazu gehören – gerade auch im Falle der Vermögensverwaltung – auch indirekte Vorteile, die dem Vermögensverwalter infolge der Auftragsausführung von Dritten zukommen. Retrozessionen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens anfallen, unterliegen deshalb der Erstattungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR (BGE 137 III 393).

Zugleich ist es einer Bank oder einem Vermögensverwalter gestattet, dem Kunden einen Vertrag vorzulegen, gemäss welchem dieser auf die Herausgabe der Retrozessionen verzichtet. Ein pauschaler Verzicht genügt den Anforderungen dabei aber nicht. Im Hinblick auf einen gültigen Verzicht muss der Vermögensverwaltungskunde vielmehr die Parameter kennen, die zur Berechnung des Gesamtbetrags der Bestandespflegekommissionen notwendig sind und einen Vergleich mit dem vereinbarten Vermögensverwaltungshonorar erlauben. Hierzu gehören zumindest die Eckwerte der bestehenden Vereinbarungen mit Dritten sowie die Grössenordnung der zu erwartenden Entschädigungen. Erst jüngst hatte das Bundesgericht erneut eine Rückforderungsklage von Kunden gegen eine Bank gutgeheissen, in deren Zusammenhang zwar ein Verzicht vorlag, die Beklagte aber ungenügende Angaben zur Bandbreite des Vermögens angegeben hatte, das in Produkte investiert war, bei denen Retrozessionen flossen (BGer 4A_355/2019 vom 13. Mai 2020).

Schliesslich gibt es auch einen strafrechtlichen Aspekt bei den Retrozessionen: Wenn ein Vermögensverwalter diese gar nicht ausweist, mache er sich unter Umständen der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig. So bestätigte das Bundesgericht in BGE 144 IV 294 (zugleich BGer 6B_689/2016 vom 14. August 2018) ein Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, wonach ein Direktor und Einzelaktionär einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, der 2007 und 2008 von einer Depotbank Retrozessionen und Vergütungen für die Kundenzuführung im Umfang von rund CHF 400’000 erhielt und seine Klienten darüber nicht informierte, sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB schuldig machte.

Ihr Ansprechpartner bei Fragen oder Anliegen in diesem Zusammenhang:
Dr. Christian Hochstrasser

12. August 2020 - Anmeldeverfahren für Kurzarbeit – wichtige Änderungen ab 1. September 2020

 

Die notrechtlichen Massnahmen des Bundesrates enden per 31. August 2020 mit dem Ablauf der COVID-19-Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Es bleibt den Unternehmen weiterhin möglich, aufgrund des Coronavirus das Instrument der Kurzarbeit zur Sicherung von Arbeitsplätzen zu nutzen, allerdings gelten dafür ab dem 1. September 2020 wieder weitgehend die normalgesetzlichen Bestimmungen.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Hat eine gültige Bewilligung am 31. August 2020 eine Gesamtdauer von mehr als drei Monaten erreicht, so endet der Anspruch Kurzarbeit abzurechnen an diesem Datum, auch wenn die Bewilligung (Verfügung) ein späteres Enddatum aufweist.
  • Für Kurzarbeit ab dem 1. September 2020 gilt wieder eine 10-tägige Voranmeldefrist.
  • Für Kurzarbeit ab dem 1. September 2020 sind die regulären Formulare («KAE Normalfall») und nicht mehr die «KAE-Covid-19»-Formulare zu verwenden.
  • Kurzarbeit muss in der Voranmeldung detailliert begründet werden (ein blosser Verweis auf Covid-19 ist nicht mehr ausreichend).
  • Die Zustimmung der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden muss bereits in der Voranmeldung schriftlich vorliegen.
  • Die Abrechnung der bewilligten Kurzarbeit kann nicht mehr im vereinfachten, summarischen Verfahren erfolgen.

Unternehmen sind gut beraten, bei einem Bezug von Kurzarbeitsentschädigung, ihre bewilligungsrechtliche Situation zu prüfen und allfällige noch ausstehende Ansprüche rechtzeitig (d.h. bis spätestens am 31. August 2020) abzurechnen, andernfalls verlieren sie diese. Ebenso muss eine allfällige Anmeldung zur Kurzarbeit bzw. deren Weiterführung im September bereits frühzeitig im August erfolgen, da ab 1. September 2020 wieder eine 10-tägige Voranmeldefrist gilt.

Ansprechpartner: Dr. Karin Pfenninger-Hirschi

3. Juli 2020 - Eigenheiten und Wesensmerkmale von Erbengemeinschaften

 

Hinterlässt eine Person nach ihrem Ableben mehrere Erben, stellt das Lebensende gleich-zeitig den Beginn der Erbengemeinschaft dar. Der Zweck dieser Gemeinschaft fokussiert sich grundsätzlich auf die Auflösung bzw. Liquidation dieses "Zwangsverbands".

Gleichwohl dauern Erbengemeinschaften gelegentlich (sehr) lange, was teilweise beabsichtigt, teilweise aber von einzelnen Erben nicht erwünscht ist.

In jedem Fall ist es vorteilhaft, Kenntnisse über die spezifischen Eigenheiten von Erbengemeinschaften zu haben. Weitere Ausführungen und Hinweise finden sich im Memorandum.

Kontakt: Dr. Daniel Abt, Fachanwalt SAV Erbrecht

 

8. Juni 2020 - COVID-19 und arbeitsplatzbezogene Massnahmen

 

Die Ausbreitung des Coronavirus (Severe Acute Respiratory Syndrome Coronavirus 2) stellt Arbeitgeber vor immer neue Herausforderungen.

Im Vordergrund steht dabei das Spannungsverhältnis zwischen dem Gesundheitsschutz, der Geschäftskontinuität sowie der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer. In diesem Zusammenhang sind Massnahmen der Arbeitgeber zur Bekämpfung des Coronavirus geboten, dies jedoch nur in den Schranken des Rechts und unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmer.

Zu dieser Thematik hat Claudia Erbsmehl, MLaw, derzeit Volontärin bei ThomannFischer, Advokatur und Notariat, gemeinsam mit einer Co-Autorin einen Beitrag verfasst, welcher am 8. Juni 2020 in Jusletter erschienen ist.

Jusletter 8.6.2020

12. Mai 2020 - Einsetzung eines Willensvollstreckers: ja oder nein?

 

Eine in der erbrechtlichen Beratungspraxis oft gestellte Frage lautet: Soll man im Testament einen Willensvollstrecker einsetzen? Die Antwort hängt von den konkreten Umständen ab.

Nach einem Todesfall sehen sich die Hinterbliebenen (oft unerwartet und unvorbereitet) mit vielfältigen administrativen und juristischen Aufgaben konfrontiert, wie zum Beispiel:

  • Kündigung/Räumung der Wohnung;
  • Kündigung von laufenden Verträgen;
  • Geltendmachung von Versicherungsansprüchen;
  • Dokumentierung der zuständigen Inventurbehörde zwecks Erstellung des obliga­torischen Nachlassinventares;
  • Erledigung der Steuerangelegenheiten bis und mit Todestag;
  • Ausrichtungen von Vermächtnissen.

Sodann sind die lebzeitigen Verfügungen des Verstorbenen (häufig in Verbindung mit einem Ehe- und Erbvertrag) zu prüfen bzw. umzusetzen und die Erbteilung vorzunehmen. Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Erblassern ist vorgängig die güterrechtliche Teilung vorzunehmen.

Mit diesen vielfältigen Aufgaben sind insbesondere juristische Laien oft überfordert. Erschwe­rend kommt hinzu, dass in Erbengemeinschaften (unabhängig von der jeweiligen Erbquote) das strikte Einstimmigkeitsprinzip gilt.

Selbstverständlich können Erben jederzeit fachliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Individuell mandatierte Berater verfügen aber - im Unterschied zum Willensvolltrecker - über keine Kompetenzen in Bezug auf den Gesamtnachlass. Dem Willensvollstrecker dagegen obliegt von Gesetzes wegen die Verwaltung des Nachlassvermögens bis zur Teilung und die Vorbereitung der Erbteilung.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit erscheint insbesondere in folgenden Fällen die Einsetzung eines Willensvolltreckers als sinnvoll:

  • Nachlass mit komplizierten Vermögensverhältnissen (Liegenschaften, Unternehmen);
  • Vielzahl von Erben und/oder zerstrittene Erben;
  • Verfügung von Vermächtnissen;
  • Patchwork-Familien;
  • Fehlen von näheren Angehörigen mit entsprechendem Risiko einer Vernachlässigung des Nachlasses;
  • Risiko der Überforderung der Erben.

Bei Differenzen unter den Erben hat der Willensvollstrecker die Aufgabe zu vermitteln und nach einer tragfähigen Lösung zu suchen. Eine Teilungskompetenz dagegen hat er nicht: Können sich die Erben nicht auf die Teilung einigen, muss diese gestützt auf eine Erbteilungs­klage gerichtlich erfolgen. Gerade in solchen Fällen ist es umso wichtiger, dass das Nachlassvermögen bis zum Vollzug eines Erbteilungsvertrages oder bis zum Vorliegen eines Teilungsurteiles sorgfältig verwaltet wird. Die entsprechende Kompetenz des Willensvoll­streckers kann hier massiven Schaden abwenden.

Die Einsetzung eines Willensvollstreckers ist in hohem Masse Vertrauenssache. Nebst den unabdingbaren fachlichen Qualifikationen (Erbrecht, Steuerrecht, Grundzüge der Vermögens­verwaltung etc.) muss ein Willensvollstrecker die Fähigkeit mitbringen, den konkreten Verhältnissen angepasste pragmatische und tragfähige Lösungen auszuarbeiten und diese gemeinsam mit den Erben umzusetzen.

Ein Willensvollstrecker untersteht der staatlichen Aufsicht. Darüber hinaus haftet er für seine Tätigkeit nach den Regeln des Auftragsrechtes.

Kontaktperson: Dr. Alexander Filli, Advokat und Notar

17. April 2020 - Schiffshypotheken auf Binnenschiffen


Einführung

In den 1990er Jahren war die Binnenschifffahrt auf den europäischen Binnenwasserstraßen noch eine vergleichsweise überschaubare Branche. Seitdem ist die Zahl der in der europäischen Binnenkreuzfahrt tätigen Schiffe deutlich gestiegen. Die europäische Flotte macht heute 41% der weltweiten Flotte aus ist damit noch vor der Flotte auf dem Nil die größte Flotte weltweit.

Von den 359 Schiffen, die 2018 registriert waren (ohne Tagesausflugsschiffe), sind etwa 153 in der Schweiz registriert, was die Schweiz zu einer der wichtigsten Drehscheiben der europäischen Binnenkreuzfahrt macht. Banken und andere Investoren sichern ihre Investitionen regelmässig durch Schiffshypotheken ab. ThomannFischer ist in Sachen Schiffsfinanzierung die führende Anwaltskanzlei in der Schweiz und berät regelmässig sowohl Reeder als auch Finanzierungsinstitute. Der vorliegende Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die Rechtslage bei Schiffshypotheken nach schweizerischem Recht und liefert einige wichtige Informationen für ausländische Investoren und Banken.

Der Überblick bezieht sich auf die Praxis des Schweizerischen Binnenschiffsregisters. Die Rechtslage bezüglich der Seeschiffshypotheken, die im Schweizerischen Seeschiffsregister eingetragen werden, ist zwar über weite Strecken gleich, doch bestehen in einigen Details wichtige Unterschiede.

Allgemeine Merkmale einer Schiffshypothek nach schweizerischem Recht

Eine Schiffshypothek nach schweizerischem Recht ist ein dingliches Recht, das eine Forderung sichert und dem Hypothekengläubiger das Recht gibt, die Hypothek unter bestimmten Bedingungen zu verwerten oder verwerten zu lassen und eine Zahlung aus dem Erlös des Schiffsverkaufs zu erhalten, und zwar vor allen anderen, ungesicherten Gläubigern (mit Ausnahme der sog. Schiffsgläubigerrechte). Die Schiffshypothek erstreckt sich nicht nur auf das Schiff selbst, sondern auch auf Versicherungsleistungen. Schiffshypotheken sind im Schiffsregister eingetragen und an das Schiff gebunden, d.h. sie bleiben von einer Eigentumsübertragung unberührt.

In der Regel wird die vertragliche Forderung gesichert, z.B. die Forderung der Bank aus dem Schiffsfinanzierungsvertrag oder Garantieforderungen. Abstrakte Schuldversprechen, wie sie in gewissen anderen Rechtsordnungen die Norm darstellen sind, sind bei schweizerischen Schiffshypotheken nicht üblich, und auch das Konzept der (teilweisen) Unterwerfungserklärung ist dem schweizerischen Recht nicht geläufig.

Anders als Grundpfandrechte bedürfen Schiffshypotheken nicht der notariellen Beurkundung. Eine einfache schriftliche Vereinbarung und die anschließende Eintragung in das Schiffsregister reichen für die Errichtung einer Hypothek aus.

Keine Eintragung von Hypotheken auf im Bau befindlichen Schiffen

Nur Schiffe mit einem gültigen Schiffsattest können in das Schweizerische Schiffsregister eingetragen werden. Die Eintragung von Hypotheken auf Schiffsbauwerken ist daher nach schweizerischem Recht nicht möglich. Mit einer entsprechenden Strukturierung der Finanzierung kann das gleiche Ziel jedoch auch erreicht werden.

Eintragung einer Maximalhypothek / Wechselkursrisiken

Die Eintragung einer Maximalhypothek ist nach schweizerischem Recht möglich und üblich. Da die Höhe des Hypothekarbetrags immer in CHF anzugeben ist, sichert die Eintragung eines ausreichend hohen maximalen Betrags nicht nur Nebenrechte, sondern dient auch dazu, dem Risiko von Währungsschwankungen Rechnung zu tragen.

Schiffsgläubigerrechte

Gewisse Forderungen haben im Falle einer Verwertung Vorrang vor der gesicherten Forderung des Hypothekengläubigers, auch wenn sie nicht im Schiffsregister eingetragen sind. Unter diese Kategorie fallen die Heuer der Besatzung für die letzten 6 Monate oder Ansprüche aus Hilfs- und Bergeleistungen und Beiträge zur Havarie Grosse sowie weitere gesetzlich definierte Forderungen.

Vollstreckung

Schiffshypotheken werden vom Grundsatz her genau wie jede andere Hypothek vollstreckt, wobei in Details Abweichungen bestehen. Wichtig ist, dass - zumindest nach der heutigen Praxis der schweizerischen Vollstreckungsbehörden - das Schiff  zum öffentlichen Verkauf in die Schweiz verbracht werden muss. Die Notwendigkeit, das Schiff in die Schweiz zu bringen, ist einer der vorrangigen Gründe, weshalb es empfehlenswert ist, in den Finanzierungsunterlagen die Möglichkeit einer privaten Versteigerung vorzusehen.

Möglichkeit eines privaten Verkaufs

Wenn eine Privatverwertungsklausel vereinbart wurde, kann der Hypothekarinhaber das Pfand privat (d.h. ohne Einschaltung des Betreibungsamtes) verkaufen. Wie bei öffentlichen Versteigerungen führen private Verkäufe zur Löschung aller eingetragenen Hypotheken. Privatverwertungsklauseln können als Standard bezeichnet werden, doch ist zu beachten, dass solche Klauseln nicht konkursfest sind.

Anerkennung ausländischer Vollstreckungen

Die Rechtslage in Bezug auf ausländische Zwangsvollstreckungen ist etwas unklar. Gegenwärtig sieht die Praxis des Schweizerischen Binnenschiffsregisters vor, dass es ausländische Zwangsvollstreckungen, die am Liegeplatz des Schiffes durchgeführt werden, anerkennt. Diese Praxis beruht jedoch nicht auf einer klaren gesetzlichen Regelung, sondern vielmehr auf einer analogen Anwendung eines eher alten Bundesgerichtsurteils.

Flaggenbehörde

Auch wenn die Flaggenbehörde bei der Registrierung von Hypotheken nicht direkt involviert ist, muss dennoch berücksichtigt werden, dass die Flaggenbehörde bei jeder Eigentumsanmeldung die Einhaltung der Flaggenanforderungen prüft. Diese Prüfung kann einige Zeit in Anspruch nehmen, so dass zwischen der eigentlichen Anmeldung und der tatsächlichen Eintragung einige Zeit verstreichen kann. Bei der Vorbereitung eines Closings ist diesem Umstand Rechnung zu tragen.

Ansprechperson: Stephan Erbe

10. April 2020 - ThomannFischer und DIRO

ThomannFischer hat sich DIRO, einem der grössten unabhängigen Anwalts-Netzwerke auf dem deutschen Markt, angeschlossen. Die Kanzlei bewahrt dabei ihre Selbständigkeit und Unabhängigkeit.

Mit rund 200 Kanzleien in 29 Ländern zählt die DIRO zu den führenden Kanzlei-Allianzen Europas. Neben rund 150 Kanzleien in Deutschland sind knapp 50 Kanzleien im europäischen Ausland vertreten.

Das Netzwerk stellt ein umfangreiches Service- und Beratungsportfolio bereit - über Ländergrenzen und Rechtsgebiete hinweg. Durch die einzigartige Kombination aus regionaler Präsenz und internationaler Anbindung finden die Kooperationspartner und die Mandanten des DIRO-Netzwerkes immer passgenau den richtigen Anwalt, der sie nicht nur persönlich und kompetent in allen Rechtsfragen berät, sondern im wahrsten Sinne des Wortes auch ihre Sprache spricht. Durch das Kanzlei-Netzwerk bestehen europaweit Kontakte zu mehr als 1.400 Rechtsanwälten mit Fachwissen und Erfahrung.

In den DIRO Practice Groups bündeln Anwalts-Spezialisten für bestimmte Fachgebiete zielgerichtet ihre Expertise und tauschen Erfahrungen aus. Die enge Vernetzung der Anwälte sorgt für einen ständigen Wissenstransfer und stellt die Praxisnähe in der rechtlichen Beratung der Mandanten sicher. Die Mitglieder der Practice Groups treffen sich regelmäßig bei Tagungen und Workshops, um ihr Fachwissen zu vertiefen und aktuelle Markttrends zu diskutieren. Bei Bedarf stellen sich auch grenzüberschreitend spezialisierte Beratungsteams zusammen – schnell, effizient und kostenbewusst.

www.diro.eu

13. März 2020 - Neues Coronavirus

Die Pandemie in Folge des Coronavirus ist eine grosse Herausforderung an die Gesellschaft und die Wirtschaft. Die Anzahl Erkrankungsfälle von COVID-19 nimmt weltweit rasch zu. Das neue Coronavirus ist für Personen ab 65 Jahre und für alle mit einer Vorerkrankung besonders gefährlich.

Auch in diesen aussergewöhnlichen Zeiten stehen wir gerne für Ihre privaten und/oder geschäftlichen Anliegen zur Verfügung.

Wir beachten die Empfehlungen der Gesundheitsbehörden. Der Schutz unserer Klienten und Mitarbeitern ist uns ein grosses Anliegen. Wir beraten Sie gerne persönlich in unserer Kanzlei, aber auch telefonisch oder per E-Mail.

Wir freuen uns auf die weiteren Kontakte und danken für das entgegengebrachte Vertrauen.

Merkblatt

30. Januar 2020 - Abschaffung der Inhaberaktien und Einführung strafrechtlicher Sanktionen gegenüber Organpersonen und Aktionären

Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke vom 21. Juni 2019 (BBl 2019 4489)

Auf den 1. November 2019 wurden die seit dem 1. Juli 2015 geltenden sog. „GAFI-Bestimmungen“ in zweierlei Hinsicht signifikant verschärft.

1.         Faktische Abschaffung der Inhaberaktien

Inhaberaktien sind nur noch zulässig, wenn (i) die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder (ii) die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind (Art. 622 Abs. 1bis nOR).

Auf den 1. November 2019 noch bestehende im obigen Sinne unzulässige Inhaberaktien wandeln sich – mangels freiwilliger Umwandlung - per 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen („automatisch“) in Namenaktien um, und zwar mit Wirkung gegenüber jedermann. Die neuen Namenaktien sollen dem Aktionär möglichst die gleiche Rechtsposition verleihen wie die ehemaligen Inhaberaktien. Deshalb behalten die von der Umwandlung betroffenen Aktien ihren Nennwert, ihre Liberierungsquote sowie ihre Eigenschaften in Bezug auf das Stimmrecht und die vermögensrechtlichen Ansprüche. Zudem ist ihre Übertragbarkeit nicht beschränkt.

Der beschriebene Vorgang bewirkt im Resultat, dass in diesen Fällen ab dem 1. Mai 2021 der Handelsregistereintrag, die Statuten und das Aktienbuch nicht mehr der tatsächlichen Rechtslage entsprechen.

Das Handelsregisteramt muss die nicht mehr korrekten Handelsregistereinträge von Amtes wegen ändern, verbunden mit einem Vermerk des Inhalts, dass die Statuten vom Handelsregistereintrag (und von der tatsächlichen Rechtslage) abweichende Angaben enthalten.

Die Gesellschaft hat das Aktienbuch zu berichtigen und gegebenenfalls neue Namenaktien zu schaffen. Schliesslich hat die Gesellschaft ihre Statuten anzupassen, und zwar – weil der Gesetzgeber bewusst auf eine Fristsetzung verzichtet hat - spätestens dann, wenn sie nächstmals ihre Statuten ändert. Solange die Gesellschaft dieser Obliegenheit nicht nachgekommen ist, wird der Handelsregisterführer jede weitere Anmeldung einer Statutenänderung abweisen.

2.         Strafrechtliche Sanktionierung der unterlassenen Meldepflicht wirtschaftlich berechtigter Personen

Eine Person, die allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25% des Aktien- (bzw. Gesellschafts-) kapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschreitet, hat der Gesellschaft innert Monatsfrist die an den Aktien (bzw. Stammanteilen) wirtschaftlich berechtigte(n) Person(en) zu melden. Die gegenüber der bisherigen teilweise ergänzte Bestimmung hierzu findet sich in Art. 697j nOR.

Während die Verletzung dieser Meldepflicht bis anhin (ausschliesslich) zivilrechtliche Konsequenzen in Form der Suspendierung der Stimmrechte und der Verwirkung der Vermögensrechte zeitigte, drohen nun strafrechtliche Sanktionen in Form einer Übertretung mit Bussenfolge.

3.         Strafrechtliche Sanktionierung der Pflichtverletzungen der Gesellschaftsorgane

Neu wird auch das Fehlverhalten der Gesellschaftsorgane strafrechtlich sanktioniert. Den Organpersonen droht gemäss Art. 327a nStGB bei nicht pflichtgemässer Führung der Verzeichnisse (Aktienbuch, Anteilbuch, Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen) bei Vorliegen von Vorsatz eine Busse.

Zudem stellt die nicht vorschriftsgemässe Führung der oben erwähnten Verzeichnisse einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 nOR mit den dort vorgesehenen unangenehmen Konsequenzen dar.

4.         Empfehlungen an die Gesellschaften

Die Gesellschaften sind zum Zwecke der Vermeidung (i) der „automatischen“ Umwandlung ihrer unzulässigen Inhaberaktien und (ii) von strafrechtlichen Sanktionen gegenüber ihren Organpersonen gut beraten, sicherzustellen, dass

  • noch bestehende Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet oder in Namenaktien umgewandelt und ausstehende Inhaberaktientitel eingezogen werden;
  • die Bücher und Verzeichnisse pflichtgemäss geführt sind;
  • keine Gesellschafter unter Verletzung der Meldepflichten ihre Rechte ausüben;
  • die einer Gesellschaftermeldung zugrunde liegenden Belege pflichtgemäss aufbewahrt werden.

Ansprechperson: Dr. Markus W. Stadlin

15. Januar 2020 - Kommentar zum Basler Steuergesetz

Der Ende 2019 in 1. Auflage erschienene Kommentar knüpft einerseits an den in 1970 publizierten Kommentar Grüninger/Studer zum Basler Steuergesetz an und löst anderseits die aus 1992 stammende Dissertation Schöniger zum früheren Handänderungssteuergesetz ab. Er stellt das Basler Steuerrecht inkl. die Basler Handänderungssteuer fundiert und gleichwohl kompakt aus einem praxisbezogenen Blickwinkel dar. In ihn sind sowohl die Erfahrungen seitens der Basler Steuerberatung als auch aus der kantonalen Steuerverwaltung eingeflossen.

Das 1637 Seiten starke Werk wurde von über 40 Autoren verfasst und dürfte sich als ein unentbehrliches Nachschlagewerk für alle mit dem Basler Steuerrecht befassten Personen erweisen.

Dr. Markus W. Stadlin, Präsident der Basler Steuerrekurskommission, und Dr. Christian Hochstrasser zeichnen massgeblich für die Kommentierung des Handänderungssteuergesetzes verantwortlich.

1. Januar 2020 - ThomannFischer heisst Dr. Christian Hochstrasser neu als Partner willkommen

Per 1. Januar 2020 wurde Dr. Christian Hochstrasser neu Partner bei ThomannFischer.

Dr. Christian Hochstrasser war zuvor seit 2012 bei ThomannFischer als Advokat (Associate) in wirtschaftsrechtlichen Belangen tätig. Neben vertieften Kenntnissen im Vertrags-, Gesellschafts- und Handelsrecht verfügt er insbesondere über Spezialkenntnisse in den Bereichen Transport- und Logistikrecht..

Dr. Christian Hochstrasser

 

20. Dezember 2019 - ThomannFischer heisst Marcel Schirbach willkommen

Europäischer und Schweizer Patentanwalt Marcel Schirbach gehört neu zu den Spezialisten unserer Kanzlei und steht somit für die Anliegen unserer Klientschaft zur Verfügung.

Vorgängig war er in Patentabteilungen schweizerischer Grossindustrie und Kanzleien in Zürich und Bern tätig, insbesondere auf den Gebieten der Elektrotechnik, des Maschinenbaus, der Physik, der Geschäftsverfahrenspatentierung bzw. der Softwarepatentierung.

Marcel Schirbach

 

21. November 2019 - Daniel Abt referiert am Schulthess Forum Erbrecht 2020

Dr. Daniel Abt, Fachanwalt SAV Erbrecht und Partner bei ThomannFischer, referiert am 24. März 2020 am Schulthess Forum Erbrecht 2020 im Park Hyatt Zürich.

Die Tagung erörtert Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmens- und Privatvermögen. Das Tagungsforum bietet spannende und aktuelle Vorträge zur Nachlassplanung, Willensvollstreckung und Erbteilung.

Daniel Abt spricht zum Thema "Der Erbteilungsprozess als ultima ratio – praxisrelevante Aspekte zur Planung und Abwicklung".

Das Referat beleuchtet – sowohl für Berater als auch für prozessführende Anwälte – mit Blick auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung wichtige Aspekte der gerichtlichen Erbteilung: Was muss allenfalls bereits zu Lebzeiten vorgekehrt werden? Gibt es Ausweichmöglichkeiten? Wann soll was eingeklagt werden? Was gilt in Bezug auf Beweisfragen bzw. Bewertungen? Wie wird der Prozess beendet? Mit welchen Kosten muss gerechnet werden?

Link zur Tagung: www.erbrecht-tagung.ch

Prospekt: Schulthess Forum Erbrecht 2020

Ansprechpartner: Dr. Daniel Abt

 

21. November 2019 - Daniel Abt referiert am Schulthess Forum Erbrecht 2020

Dr. Daniel Abt, Fachanwalt SAV Erbrecht und Partner bei ThomannFischer, referiert am 24. März 2020 am Schulthess Forum Erbrecht 2020 im Park Hyatt Zürich.

Die Tagung erörtert Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmens- und Privatvermögen. Das Tagungsforum bietet spannende und aktuelle Vorträge zur Nachlassplanung, Willensvollstreckung und Erbteilung.

Daniel Abt spricht zum Thema "Der Erbteilungsprozess als ultima ratio – praxisrelevante Aspekte zur Planung und Abwicklung".

Das Referat beleuchtet – sowohl für Berater als auch für prozessführende Anwälte – mit Blick auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung wichtige Aspekte der gerichtlichen Erbteilung: Was muss allenfalls bereits zu Lebzeiten vorgekehrt werden? Gibt es Ausweichmöglichkeiten? Wann soll was eingeklagt werden? Was gilt in Bezug auf Beweisfragen bzw. Bewertungen? Wie wird der Prozess beendet? Mit welchen Kosten muss gerechnet werden?

Link zur Tagung: www.erbrecht-tagung.ch

Prospekt: Schulthess Forum Erbrecht 2020

Ansprechpartner: Dr. Daniel Abt

 

31. Oktober 2019 - ThomannFischer heisst Julia Blattner willkommen

Rechtsanwältin Julia Blattner unterstützt ab 1. November 2019 die Spezialisten unserer Kanzlei und die Anliegen unserer Klientschaft.

Vorgängig absolvierte sie Praktikas in Kanzleien in Zürich und Basel, an Gerichten und in einem internationalen Pharmaunternehmen in Basel.

Sie ist tätig als Beraterin und Prozessvertreterin vor Gerichten und Schiedsgerichten, insbesondere auf den Gebieten des Vertrags-, Gesellschafts-, Handels-, Erb- und Zivilprozessrechts.

Julia Blattner

16. Oktober 2019 - Unternehmensnachfolge im Erbrecht: Wirtschaft stärken, Arbeitsplätze sichern

Der Bundesrat will mit zusätzlichen Massnahmen die erbrechtliche Unternehmensnachfolge erleichtern. Unter anderem soll einer Erbin oder einem Erben das gesamte Unternehmen zugewiesen werden können, wenn die Erblasserin oder der Erblasser keine entsprechende Verfügung getroffen hat. Damit trägt die Revision zu einer höheren Stabilität von Unternehmen und zu einer Sicherung von Arbeitsplätzen bei.

Im Rahmen der laufenden Erbrechtsrevision schlägt der Bundesrat zusätzliche Massnahmen vor, um Stolpersteine zu beseitigen, die im Rahmen des Erbrechts spezifisch für Unternehmerinnen und Unternehmer oder ihre Erbinnen und Erben bestehen.

Diese Massnahmen sollen positive Effekte auf familieninterne Nachfolgeprozesse haben und damit zu einer höheren Stabilität von Unternehmen und zu einer Sicherung von Arbeitsplätzen beitragen.

Der Vorentwurf des Bundesrates enthält vier zentrale Massnahmen, mit welchen die erbrechtliche Unternehmensnachfolge erleichtert werden soll.

  • Erstens schafft er für die Erbinnen und Erben ein Recht auf Integralzuweisung eines Unternehmens im Rahmen der Erbteilung, wenn die Erblasserin oder der Erblasser keine diesbezügliche Verfügung getroffen hat. Die Gerichte könnten also einer Erbin oder einem Erben das gesamte Unternehmen zuweisen, wenn eine Erbin oder ein Erbe dies verlangt. Damit soll insbesondere die Zerstückelung oder Schliessung von Unternehmen verhindert werden.
  • Zweitens führt er zugunsten der Unternehmensnachfolgerin oder des Unternehmensnachfolgers die Möglichkeit ein, von den anderen Erbinnen und Erben einen Zahlungsaufschub zu erhalten, namentlich um schwerwiegende Liquiditätsprobleme zu vermeiden.
  • Drittens legt er spezifische Regeln für den Anrechnungswert des Unternehmens fest, indem der Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der Übertragung und nicht mehr derjenige zum Zeitpunkt des Erbgangs massgeblich sein soll; dabei unterscheidet der Vorentwurf ausserdem zwischen betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwendigen Vermögensteilen. Damit soll dem unternehmerischen Risiko Rechnung getragen werden, das die Unternehmensnachfolgerin oder der Unternehmensnachfolger auf sich nimmt; gleichzeitig werden die anderen Erbinnen und Erben hinsichtlich der Vermögensgegenstände, die sich ohne Weiteres aus dem Unternehmen herauslösen lassen, nicht benachteiligt.
  • Schliesslich wird viertens ein verstärkter Schutz der pflichtteilsberechtigten Erbinnen und Erben eingeführt, indem ausgeschlossen wird, dass ihnen ihr Pflichtteil gegen ihren Willen in Form von einem Minderheitsanteil an einem Unternehmen zugewiesen werden kann, wenn eine andere Erbin oder ein anderer Erbe die Kontrolle über dieses Unternehmen ausübt.

Die Erhöhung der Verfügungsfreiheit der Erblasserin oder des Erblassers und die zusätzlichen vorgeschlagenen Massnahmen wirken sich positiv auf die familieninternen Nachfolgeprozesse aus. Dies wiederum hat positive volkswirtschaftliche Wachstumseffekte: Investitionen können in höherem Masse dann getätigt werden, wenn es ökonomisch sinnvoll ist, und nicht dann, wenn sie aufgrund einer bevorstehenden oder gerade absolvierten familieninternen Unternehmensnachfolge eingeschränkt werden müssen. Die vorgeschlagenen Massnahmen tragen zudem zu einer höheren Stabilität von Unternehmen bei und sichern damit Arbeitsplätze.

Das Vernehmlassungsverfahren ist mittlerweile erfolgt. Das Bundesamt für Justiz wertet nun die Vernehmlassungsergebnisse aus und arbeitet weiter an der laufenden Erbrechtsrevision. In Bezug auf die zeitlichen Aspekte bestehen noch keine konkreten Angaben.

Erläuternder-Bericht.pdf

Ansprechpartner: Dr. Daniel Abt

13. September 2019 - Am 1. Januar 2020 treten die Änderungen des Verjährungsrechts in Kraft

Das Verjährungsrecht ist eine sehr technische Materie, die aber von grosser praktischer Bedeutung ist, denn sie besagt, bis wann Forderungen gerichtlich durchgesetzt werden können. Das Gesetz versucht daher eine Triangulation zwischen Rechtssicherheit, -klarheit und -frieden. Weil das Schweizer Obligationenrecht nicht zuletzt im Vergleich mit ausländischen Rechtsordnungen nicht mehr zeitgemäss erschien, hat das Parlament am 15. Juni 2018 nach langjähriger Beratung eine Revision des Obligationenrechts verabschiedet, die vom Bundesrat auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt wird. Die wesentlichen Änderungen im Obligationenrecht können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Die relative Verjährungsfrist für Forderungen aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung wird von einem auf drei Jahre erhöht. Dies ist sicher eine der wichtigsten Änderungen, da sich - gerade auch im Bereich des Immaterialgüterrechts - die sehr kurze einjährige Frist für Geschädigte oftmals als problematisch erwies.
  • Die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren bleibt demgegenüber unverändert, mit einer Ausnahme: Bei Tötungen und Körperverletzungen beträgt sie neu 20 Jahre.
  • Zivilrechtliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche verjähren frühestens mit dem Eintritt der strafrechlichen Verfolgungsverjährung.
  • Die Verjährung wird neu nicht mehr gehemmt, solange die Forderung nicht vor einem schweizerischen Gericht geltend gemacht werden kann; in Zukunft tritt eine Hemmung nur noch ein, wenn eine Geltendmachung aus objektiven Gründen nicht möglich war.
  • Die Parteien werden schriftlich vereinbaren können, dass während Vergleichsgesprächen die Verjährung gehemmt ist.
  • Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist für höchstens zehn Jahre gestattet; Verlängerungen sind allerdings möglich.
  • Der Verzicht auf die Einrede hat schriftlich zu erfolgen. Wie bisher kann auf die Einrede nicht im voraus verzichtet werden. Neu ist aber, dass der Verzicht bereits ab Beginn der Verjährung erlaubt ist; gemäss bisheriger Rechtsprechung war dies erst ab Entstehung der Forderung der Fall.
  • In allgemeinen Geschäftsbedingungen darf nur der Verwender auf die Einrede der Verjährung verzichten.
  • Das Übergangsrecht sieht vor, dass bei laufenden Fristen diejenige gilt, welche länger ist.

Aus Sicht des Benutzers ist festzustellen, dass die punktuellen Anpassungen des Parlaments nicht zur Vereinfachung der Materie beitragen werden, weil sie auf ein bereits vorher komplexes System treffen. Wir empfehlen deshalb, bei Fragen in diesem Bereich Fachpersonen zu konsultieren und stehen dafür selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Ansprechpartner: Daniel Plüss, LL.M.

16. August 2019 - NZZ-Beitrag von Dr. Christian Hochstrasser (Transportrecht)

In der NZZ-Beitragsreihe "Recht & Gesellschaft" erschien in der Ausgabe vom 26. August 2019 der Artikel von Dr. Christian Hochstrasser zum Thema "Bei Warentransporten ist die Haftung begrenzt".

Sie finden den Artikel hier zur Ansicht.

Für transportrechtliche Belange stehen Ihnen Stephan Erbe und Dr. Christian Hochstrasser jederzeit zur Verfügung.

 

12. August 2019 - Dr. Daniel Abt zum Vorstandsmitglied des Vereins Succcessio gewählt

Dr. Daniel Abt, Fachanwalt SAV Erbrecht, Partner bei ThomannFischer, wurde kürzlich in den Vorstand des Vereins Successio gewählt.

Der Verein verfolgt den Zweck, die schweizerische und internationale Praxis und Wissenschaft des Erbrechts zu fördern, insbesondere mittels Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und durch Unterstützung wissenschaftlicher Publikationen sowie von Forschungsprojekten. In diesem Rahmen unterstützt er insbesondere das Erscheinen der Fachzeitschrift successio, die Herausgabe von successio online und die Durchführung der Fachtagung "Successio Forum". Mitglied des Vereins Successio können Personen werden, welche den Vereinszweck unterstützen, nämlich die schweizerische und internationale Praxis und Wissenschaft des Erbrechts fördern; dazu gehören insbesondere die Fachanwälte SAV Erbrecht. Der Verein hat aktuell 299 Mitglieder.

Dr. Daniel Abt ist – gemeinsam mit Dr. Thomas Weibel – als Herausgeber des «Praxiskommentar Erbrecht» Preisträger des Vereins Successio für das Jahr 2013.

http://www.verein-successio.ch

Ansprechpartner: Dr. Daniel Abt

 

16. Juli 2019 - «Reichensteuer» im Kanton Basel-Stadt

Der Kanton Basel-Stadt wird für höhere Einkommen steuerlich noch unattraktiver

Mit 52,7% Ja-Stimmen haben die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Stadt am 18./19. Mai 2019 eine Initiative angenommen, welche eine deutliche Erhöhung der Einkommenssteuer für Einkünfte ab CHF 200'000.-- verlangt. Die Initiative war ganz offensichtlich der Umverteilung verpflichtet, denn der Kanton Basel-Stadt verzeichnet seit Jahren stets hohe Haus­haltüberschüsse.

Einkommen ab CHF 200'000.-- werden (statt wie bisher zu 26%) neu mit 28% besteuert, solche ab CHF 300'000.-- neu mit 29%. Für Verheiratete gelten die doppelten Schwellenwerte.

Im Ergebnis führt die per 1. Januar 2020 vorgesehene Einführung der Steuergesetzrevision dazu, dass der Kanton Basel-Stadt im interkantonalen Vergleich für Gutsituierte noch unattraktiver wird, als er es schon bisher war. Mit der massiven Höherbewertung der Immobilien vor zwei Jahren (und damit einhergehend der Erhöhung der umstrittenen Eigen­mietwerte, welche teilweise mehr als verdoppelt wurden) und der schweizweit äusserst hohen Vermögenssteuer, muss der Kanton Basel-Stadt als fiskalisch abschreckend qualifiziert werden. Zusammen mit der stark progressiv ausgestalteten Direkten Bundessteuer und den Sozialversicherungsabgaben liegt die Maximalbelastung in Basel bei «skandinavisch» anmutenden 50%!

Wer ungeachtet dieser Steuerbelastung dem Kanton nicht den Rücken kehren kann oder will (oder trotz allem einen Zuzug in Erwägung zieht), sollte die verbleibenden Möglichkeiten der Steueroptimierung im Auge behalten. Bei Grenzsteuersätzen (inkl. Sozialversiche­­rungs­abgaben) von 50% ist jede Verminderung des steuerbaren Einkommens um CHF 1'000.‑‑ logischerweise CHF 500.-- «wert».

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit nachstehend ein paar Hinweise zur legalen Steuer­opti­mierung:

Steuermindernde Möglichkeiten für unselbständig Erwerbende

  • Maximale Einzahlungen (zur Zeit CHF 6'826.--) in die gebundene Vorsorge (Säule 3a);
  • Maximale Einzahlungen in die Pensionskasse, insbesondere für fehlende Beitragsjahre;
  • Geltendmachung sämtlicher nicht versicherten Arztkosten (Zahnarzt!);
  • Sanierung von Immobilien im Zeitraum hoher Einkünfte (und nicht erst bei Pensionie­rung!);
  • Kapitalbezug aus der Pensionskasse (ganz oder teilweise) und steuerfreier Vermögens­verzehr statt steuerbarer Rentenbezug;
  • Erwerb ausserkantonaler Liegenschaften und damit Verlagerung eines Teils der Steuerhoheit ausserhalb des Kantons Basel-Stadt.

Zusätzliche Möglichkeiten für selbständig Erwerbende

  • Maximale Einzahlungen (zur Zeit bei Anschluss an eine Pensionskasse CHF 6'826.--; ohne Anschluss an eine Pensionskasse 20% des Nettoerwerbseinkommens, maximal CHF 34'128.--) in die gebundene Vorsorge (Säule 3a);
  • Wahl einer Pensionskassenlösung mit maximalen Sparbeiträgen und allenfalls Einkauf von fehlenden Beitragsjahren;
  • Ausübung der Erwerbstätigkeit über eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) und Bezug eines Lohnes. Diese Variante ist vor allem interessant bei selbständiger Erwerbstätigkeit im Kanton Basel-Stadt und Wohnsitz ausserhalb desselben, weil der Lohn an Wohnsitz besteuert wird. Eine solche Massnahme dürfte insbesondere für die sogenannten Freiberufler (Ärzte, Anwälte etc.) erhebliches Einsparpotential bieten!
  • Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit Verkauf des Unternehmens (GmbH oder AG mindestens 5 Jahre vorher aus Umwandlung der Personenunternehmung) und Realisation eines steuerfreien Kapitalgewinnes.

Fazit

Der Steuerstandort Basel-Stadt wurde für natürliche Personen am 18./19. Mai 2019 nachhaltig verschlechtert. Insbesondere sogenannte «E xpats» sollten eine Wohnsitznahme in Grenz­kantonen (Basel-Landschaft, Solothurn, Aargau) vorziehen. Es lassen sich damit jährlich massive Steuereinsparungen erzielen. Im Kanton Basel-Stadt selbständig erwerbende Personen sollten die Umwandlung ihres Unternehmens (Einzelunternehmung, Kollektivgesellschaft) in eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder Aktiengesellschaft) prüfen. Allen Abzugsmöglichkeiten ist erhöhte Beachtung zu schenken.

Ansprechpartner: Dr. Alexander Filli

 

4. Juli 2019 - Dr. Alexander Filli zum Vorstandsmitglied der Chambre de Commerce Suisse en France CCSF gewählt

ThomannFischer gratuliert Dr. Alexander Filli zur Wahl in den Vorstand der Chambre de Commerce Suisse en France.

Die seit 100 Jahren bestehende Chambre de Commerce Suisse en France ist eine Vereinigung französischen Rechtes, welche die Entwicklung und Förderung der wirtschaftlichen Bezie­hungen zwischen Frankreich und der Schweiz bezweckt. Mit regelmässigen Veranstaltungen dient sie den Informationsbedürfnissen und dem Austausch der grenzüberschreitend tätigen Unternehmen. Herr Dr. Alexander Filli ist bilingue (Französisch/Deutsch) aufgewachsen und übt seine berufliche Tätigkeit uneingeschränkt in beiden Sprachen (nebst Englisch) aus.

24. Juni 2019 - Stephan Erbe neuer Präsident der Schweizerischen Vereinigung für Seerecht

An der Generalversammlung vom 20. Juni 2019 wurde Stephan Erbe zum neuen Präsident der Schweizerischen Vereinigung für Seerecht (SVSR) gewählt.

Die SVSR bezweckt die Förderung der Entwicklung des schweizerischen und internationalen Seerechts. Dazu gehört auch die Förderung der Entwicklung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts und des (See-)Völkerrechts sowie des Rechts der Binnengewässer.

Die SVSR ist zudem die schweizerische Ländervereinigung des Comité Maritime International (CMI). Die CMI ist die älteste und bedeutendste internationale Vereinigung zur Förderung und Entwicklung des Seerechts, aus deren Mitte zahlreiche heute in Kraft stehende Staatsverträge stammen oder angestossen wurden.

Für transportrechtliche Belange stehen Ihnen Stephan Erbe und Dr. Christian Hochstrasser jederzeit zur Verfügung.

20. Juni 2019 - Schweiz eröffnet Vernehmlassungsverfahren zur CLNI 2012

Am 29. Mai 2019 hat das Eidg. Department für auswärtige Angelegenheiten (EDA) das Vernehmlassungsverfahren zum Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes) eröffnet. Bis zum 30. September 2019 können interessierte Kreise ihre Stellungnahmen abgeben. Danach soll die Vorlage ins Eidg. Parlament gehen, wo sie frühestens im Jahr 2020 behandelt werden könnte. Im Falle einer Annahme würde der Bundesrat ermächtigt, den Beitritt zur CLNI 2012 zu erklären. Mit einem Beitritt ist somit frühestens 2020 zu rechnen. Es ist zu begrüssen, dass dieser Schritt endlich erfolgt und die Schweiz so für gleich lange Spiesse innerhalb der Branche sorgt.

Die Schweiz ist heute Mitgliedstaat des Vorgängerübereinkommens, des Strassburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt vom 4. November 1988 («CLNI 1988»). In Anlehnung an das seerechtliche Haftungsbeschränkungsübereinkommen (LLMC) führte die CLNI 1988 eine im schweizerischen Recht grundsätzlich systemwidrige Haftungsbeschränkung ein. Der Eigentümer und gewisse andere Parteien wie Charterer, Ausrüster oder Versicherer eines Binnenschiffes können demnach ihre Haftung für Tod, Körperverletzung, Sachbeschädigungen und Verspätungsschäden summenmässig beschränken, sofern diese Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes eintreten. Die Haftungsbeschränkung greift, wenn der Haftpflichtige einen Haftungsfonds errichtet oder, wenn das nationale Recht dies nicht ausschliesst, selbst ohne Errichtung eines Fonds. Die maximale Haftungssumme errechnet sich dabei aus einer Formel, die auf Wasserverdrängung und Motorleistung des betreffenden Schiffes beruht.

Die CLNI 1988 stand nur den Vertragsstaaten der Mannheimer Akte oder des Moselvertrags offen und gilt heute in der Schweiz, in Deutschland, Luxembourg und den Niederlanden. Da nicht zuletzt dank der Eröffnung des Main-Donau-Kanals ein System geschaffen werden sollte, das auch für die Donaustaaten Geltung erlangen kann und da die seit über 30 Jahren unverändert gebliebenen Haftungshöchstbeträge vielerorts als ungenügend angesehen werden, wurde am 27. September 2012 eine Novelle verabschiedet, welche diese Defizite beheben soll, die CLNI 2012.

Im Juni 2018 haben die Niederlande nach Serbien, Ungarn und Luxembourg als vierter Staat die CLNI 2012 ratifiziert, womit die für das Inkrafttreten der CLNI 2012 erforderliche Mindestzahl erreicht ist.  Gleichzeitig haben die Niederlande, Luxemburg und Deutschland die CLNI 1988 auf den 1. Juli 2019 gekündigt. Die CLNI 2012 kann somit auf den 1. Juli 2012 in Kraft treten.

Mit der Kündigung durch 3 von 4 Vertragsstaaten ist die CLNI 1988 als Staatsvertrag hinfällig. Allerdings erklärt die schweizerische Gesetzgebung in Art. 126 SSG das Übereinkommen integral als anwendbar, womit dieses unmittelbar Teil des inländischen Rechts wird. Die CLNI 1988 wird in der Schweiz deshalb vorderhand als nationales Recht weiterhin anwendbar bleiben und gemäss dem Grundsatz der zeitgemässen Auslegung ist davon auszugehen, dass der Verweis in Art. 126 SSG sich nicht nur auf den Rhein und seine Nebengewässer bezieht, sondern alle wichtigen europäischen Wasserstrassen mitumfasst. Mit einem Beitritt der Schweiz zur CLNI 2012 würde aber dennoch auch Art. 126 SSG entsprechend so angepasst, dass auf die CLNI 2012 verwiesen würde, so dass die CLNI 1988 dann auch für die Schweiz endgültig Geschichte wäre.

Für transportrechtliche Belange stehen Ihnen Stephan Erbe und Dr. Christian Hochstrasser jederzeit zur Verfügung.

10. Mai 2019 - ThomannFischer von Legal500 und Who’s Who Legal für Transportrecht empfohlen

ThomannFischer gratuliert seinen Transportrechtsexperten Stephan Erbe und Dr. Christian Hochstrasser zur Empfehlung für Transportrecht und Schifffahrt durch Legal500 und Who’s Who Legal.

«Stephan Erbe is ‘highly recommended’ by sources for his work in transport law. He is considered an expert in the field, and has specialised knowledge of ship financing. Christian Hochstrasser is an expert transport lawyer, with a wealth of experience in the field. He acts as both litigator and adviser to a number of clients in the sector.» (Who’s Who Legal)

«The 'efficient and down-to-earth' team at ThomannFischer is 'big enough to have market influence and small enough to make clients feel well looked-after'. With 'competence' in inland navigation and maritime matters, 'very good shipping administration and contracts lawyer' Stephan Erbe and senior associate Christian Hochstrasser, who is recommended for his advice on labour law, 'know their clients' businesses by heart'.» (Legal500)

22. April 2019 - Praxiskommentar Erbrecht 2019

Die vierte Auflage des Praxiskommentar Erbrecht erscheint demnächst, voraussichtlich im August 2019.

Der Praxiskommentar Erbrecht wurde schon im Jahr 2013 mit dem Preis des Vereins successio ausgezeichnet. Mit diesem Preis zeichnet der Verein Publikationen aus, die «exklusiv für Praxis und Wissenschaft des Schweizerischen Erbrechts in seinem nationalen oder internationalem Bezug von Bedeutung sind».

Die vierte Auflage umfasst ca. 2700 Seiten. Dr. Daniel Abt, Fachanwalt SAV Erbrecht, ist Co-Herausgeber und Co-Autor dieses Standardwerks zum Schweizerischen Erbrecht.

PraxKomm Erbrecht 2019

29. März 2019 - Die Nutzungs- und Zweckänderung beim Stockwerkeigentum; mit Hinweis auf die kommerzielle Wohnnutzung durch “Airbnb”

Soll ein gemäss Reglement der gewerblichen Nutzung unterworfenes Stockwerk künftig als Wohneinheit genutzt werden (oder vice versa), stellt sich – neben weiteren – die Frage, ob dieses Vorhaben einer Genehmigung durch die übrigen Miteigentümer bedarf bzw., wenn ja, welchem Quorum deren Zustimmung unterliegt. Die (publizierte und damit öffentlich zugängliche) Rechtsprechung dazu ist mager, umso stärker interessiert sich in den vergangenen Monaten die Lehre mit der Frage der Nutzungsänderung im Zusammenhang mit dem vermehrten Aufkommen der kommerziellen Nutzung von Wohnungen in Form des sog. “Airbnb”.

Unser Recht geht – auch beim qualifizierten Miteigentum, dem Stockwerkeigentum - von der Freiheit der Nutzung der zu Sonderrecht ausgeschiedenen Miteigentums-Räume aus. Die Zweckbestimmung der Liegenschaft und die Regelung deren Benutzungsart obliegt den Stockwerkeigentümern. Mitunter sind gewisse Stockwerkeinheiten dem Wohnen gewidmet, für andere ist eine gewerbliche Nutzung vorgesehen. In der Regel finden sich diese Bestimmungen im Begründungsakt oder im Reglement, wobei sich Anhaltspunkte auch aus den konkreten Umständen ergeben können; insbesondere spielt für die hier erörterte Fragestellung praxisgemäss die bisherige Nutzungsart eine Rolle.

Die Nutzungsänderung gehört – miteigentumsrechtlich gesprochen – zu den sogenannt “wichtigen Verwaltungshandlungen”. Die Änderung der Benutzungsart einer Stockwerkeinheit bedarf einer entsprechenden Reglementsänderung bzw. eines Stockwerkeigentümerbeschlusses, wofür die doppelte Mehrheit von Köpfen und Wertquoten erforderlich ist. Die Gerichtspraxis hat eine Nutzungsänderung bspw. bei einer Umnutzung von Optikergeschäft zu Spielsalon, von Ladenlokal zu Kaffeebar mit extensiven Öffungszeiten, von Gemüsehandel mit Büro und Lager zu Sportgeschäft mit Laden und Werkstätte, von Wohnung zu Privatclub und von Buchhandlung zu Kaffeebar angenommen.

Ist eine Änderung der Benutzungsart einer Stockwerkeigentumsparzelle in qualitativer Hinsicht dergestalt, dass der Gesamtcharakter der Liegenschaft eine Veränderung erfährt oder, mit anderen Worten, die wirtschaftliche Gebrauchs- und Nutzungsweise der Liegenschaft in tiefgreifender einschneidender Weise umgestaltet wird, ist deren Zweckbestimmung betroffen, weswegen die Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer erforderlich ist. Eine solche Zweckänderung liegt nach der Praxis vor bei einer Umnutzung von Wohnen zu pensionsweiser Zimmervermietung, von Wohnungen zu zusätzlichen Hotelzimmern bei bereits bestehendem Hotelbetrieb, von Wohnung zu einer Kindertagesstätte und von Wohnung zu Alterswohnung mit Betreuung.

In der jüngsten Literatur wird im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnungen und der damit in Zusammenhang stehenden Frage der Vereinbarkeit mit dem Wohnzweck die Vermietung über die Plattform Airbnb diskutiert und hierbei festgehalten, dass solches – vorbehältlich einer im Reglement einschränkend vorgesehenen Erstwohnungspflicht – nicht per se eine Nutzungsänderung oder sogar eine Zweckänderung der Liegenschaft bedeutet. Vielmehr soll es auf die konkrete Art des Anbietens (Häufigkeit der Vermietung, Frequenz der Benutzerwechsel, Vermietung der ganzen Wohnung oder nur eines Zimmers, Intensität der Immissionen) und auf die weiteren konkreten Umstände des Einzelfalles (städtisches Wohnhaus, Liegenschaft mit Ferienwohnungen in touristischem Gebiet, eigentliche kommerzielle Tätigkeit, namentlich durch einen institutionellen Anleger) ankommen.

Im Resultat wird eine – die Zustimmung sämtlicher übrigen Miteigentümer erfordernde - Zweckänderung anzunehmen sein, wenn in einem für Wohnzwecke bestimmten Stockwerkeigentums-Gebäude die Vermietung einer Eigentumswohnung über Airbnb zu Wohnzwecken das Ausmass einer eigentlichen gewerblichen Nutzung annimmt. Wann dies der Fall ist, bleibt unklar und hängt von den konkreten Umständen ab. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Grenze jedenfalls dann überschritten, wenn die Vermietung über Airbnb zu einem eigentlichen Hotelbetrieb führt. Eine blosse (den Gesamtcharakter der Liegenschaft nicht tangierende) Nutzungsänderung ist anzunehmen bei Vorliegen (bloss) reeller Immissionen, beispiels- und typischerweise ausgelöst durch häufigen Nutzerwechsel (Ein- und Auszüge usw.). In diesen Fällen verlangt das Gesetz eine Zustimmung der Miteigentümer auf Basis einer Mehrheit von Köpfen und Wertquoten.

Aus dem Dargelegten sind folgende allgemeine Schlüsse zu ziehen: Bei der Begründung von Stockwerkeigentum ist betreffend eingeschränkter Nutzung im Rahmen der Ausformulierung des Reglements, speziell bei vorgesehener Mischnutzung (Wohnen und Gewerbe), besondere Sorgfalt gefordert. Bei einer geplanten Umnutzung ist neben einer reglementarisch vorgegebenen, einschränkenden Benutzungsart die bisherige, “gelebte” Benutzungsart zu berücksichtigen. Die (in einem weiteren Sinne verstandene) Umnutzung von gewerblich-kommerzieller zu (privater) Wohnnutzung dürfte nur bei Vorliegen spezieller, extremer Voraussetzungen eine Zweckänderung des Stockwerkeigentums darstellen.

Betreffend und mit Fokus auf Airbnb ist Folgendes zu erwägen: Ein absolutes Vermietungsverbot bezüglich einer Stockwerkeinheit ist unzulässig. Es ist jedoch (jedenfalls bei zurückhaltender, schonender Vorgehensweise) möglich und rechtlich zulässig, die Nutzung der Stockwerkeinheiten qua Airbnb ursprünglich, im Begründungsakt oder im Reglement, zu verbieten. Eine solche Einschränkung in der Benutzung des Miteigentums hat rechtlich als einstimmig gefasst zu gelten. Soll eine derartige Nutzungseinschränkung nachträglich ins Reglement aufgenommen werden, ist aktuell umstritten, weil gerichtlich noch nicht geklärt, ob die qualifizierte Zustimmung der Miteigentümer genügt oder Einstimmigkeit verlangt ist. Für die Fragestellung zentral dürfte sein, wie sich die bisherige (reglementrische und auch tatsächliche) Nutzung darstellt.

 

Dr. Markus W. Stadlin ist Rechtsanwalt und Notar und Partner bei ThomannFischer, Basel. Er befasst sich u.a. schwergewichtig mit Fragen des Bau- und Stockwerkeigentumsrechts

Ein beinahe identischer Artikel erschien am 11. März 2019 in der NZZ-Reihe "Aus der Lehre und aus der Praxis".

 

26. März 2019 - Pharma Update: Bringt die teilweise Aufhebung der Servier-Entscheidung Entspannung nach Lundbeck?

In einem lang ersehnten Urteil äusserte sich am 12. Dezember 2018 das Gericht der Europäischen Union (EuG) In Re Servier (Servier v. Commission T-691/14) das zweite Mal zu Reverse Payment Settlement Agreements. Diese Entscheidung folgte der ersten Grundsatzentscheidung In Re Lundbeck (Lundbeck v. Commission T-472/13) des Gerichts vom 08. September 2016.

 

Hintergrund

Die kontinental-europäische, wettbewerbsrechtliche Kausalität, ebenso wie die US-amerikanische Antitrust Kausalität gehören zweifelslos zu den komplexesten Rechtsgebieten der modernen Rechtslehre. Die schwierigsten Rechtsfragen sind dabei verbunden mit dem Monopolisierungshintergrund, d.h. dem Ausschliessungsrecht immaterialgüterrechtlicher Schutzrechte. Damit zusammenhängende offenen Rechtsfragen haben in den letzten Jahren eine beträchtliche Rechtsunsicherheit im Umgang mit immaterialgüterrechtlichen Streitbeilegungsvereinbarungen erzeugt, wobei die gesprochenen drakonischen Bussen der relevanten Wettbewerbsbehörden, namentlich der amerikanischen Federal Trade Commission (FTC) und der EU Wettbewerbskommission, massgeblich zur Unsicherheit beigetragen haben. Gerade die pharmazeutische Industrie, deren Entwicklung vom patentrechtlichen Innovationsschutz und den damit verbundenen Möglichkeiten zur Amortisation der getätigten Entwicklungskosten abhängt, ist von dieser Rechtsunsicherheit betroffen.

 

Bedeutung von In Re Lundbeck und In Re Servier

Im Zentrum steht seit mehr als einem Jahrzehnt eine der kontroversesten Auseinandersetzungen um die Grenzziehung zwischen Immaterialgüterrecht und Wettbewerbsrecht. Die Grundsatzdebatte ging von immaterialgüterrechtlichen Prozessvergleichen im pharmazeutischen Bereich unter dem US-amerikanischen Antitrust Law und dem Hatch-Waxman Act, den sog. Paragraph IV Litigations, aus, welche durch das öffentliche Interesse an generischem Wettbewerb und somit an billigen Medikamenten auf der einen Seite und dem Interesse an der Förderung der Entwicklung neuer Medikamente durch die forschende Industrie auf der anderen Seite stark polemisiert wurde.

Zu der durch den FTC gewählten forschen Gangart, um solche fraglichen Streitbeilegungsvereinbarungen erfassen zu können, äusserte sich schliesslich mit der wegweisenden Entscheidung vom 17. Juni 2013 In Re Actavis (FTC v. Actavis, 133 S. Ct. 2223, 570 U.S. 756 (2013)) in der USA zum ersten Mal mit dem U.S. Supreme Court ein höchstinstanzliches Gericht zur rechtlichen Beurteilung der immaterialgüterrechlichen Vergleichsvereinbarungen. In seiner Entscheidung überraschte der U.S. Supreme Court die pharmazeutische Industrie mit der Feststellung, dass Vergleichszahlungen in patentrechtlichen Streitbeilegungsvereinbarungen von Patentinhaber an den Verletzter (sog. Reverse Payments oder Pay-For-Delay Payments) in bestimmten Fällen auch während der Laufzeit eines rechtsgültigen Patentes eine Verletzung wettbewerbs-rechtlicher Tatbestände bewirken kann. Der U.S. Supreme Court wies sowohl den vom FTC verfolgten Quick Look Approach, als auch den von den Berufungsgerichten, den Courts of Appeals angewandten Scope-of-Patent Test zurück und verfügte, dass von den unteren Gerichten in Zukunft die Rule-of-Reason Analysis zur Beurteilung von Reverse Payment Agreements zu verwenden sei.

Angespornt durch die Untersuchungen der FTC hatte die EU-Kommission im Jahre 2008 ihre eigenen Untersuchungen im pharmazeutischen Bereich basierend auf einer extensiven Sektorstudie und kontinuierlichem Monitoring lanciert. In der Folge leitete die EU Kommission vorerst drei verschiedene, förmliche Verfahren gegen Pharmaunternehmen ein. Im Juni 2013 verhängte die Kommission eine Geldbusse von 93,8 Mio. EUR über das dänische Pharmaunternehmen Lundbeck (Originalpräparatehersteller) für Reverse Payment Agreements, die den Markteintritt von kostengünstigeren Formen von Citalopram, einem Blockbuster-Antidepressivum, verzögert haben sollen. Im gleichen Verfahren wurden verschiedene beteiligte Generikahersteller mit Geldbussen in der Höhe von insgesamt 52,2 Mio. EUR abgestraft. Das zweite Verfahren betraf Untersuchungen gegen den Originalpräparatehersteller Servier sowie beteiligte Generikahersteller in Bezug auf Reverse Payment Agreements und andere Praktiken, die den Markteintritt des generischen Perindopril, eines Herz-Kreislaufmedikaments, verzögert haben sollen. Mit der Entscheidung vom 09.07.2014 verhängte die Kommission auch hier Geldbussen in Höhe von 427.7 Mio. EUR gegen die Unternehmen. Schliesslich betrifft das dritte Verfahren ein Verfahren gegen den US-amerikanischen Pharmakonzern Cephalon und den israelischen Generikahersteller Teva im Hinblick auf Reverse Payment Agreements, die den Markteintritt des generischen Modafinil, einem Medikament zur Behandlung von Schlafstörungen, behindert haben soll.

Bei den Entscheidungen der EU Wettbewerbskommission war eine der wesentlichen Frage, in wie weit und in welcher Art sich eine Beurteilung unter kontinental-europäischem Recht unter Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) von der unter U.S.-amerikanischem Recht unterscheidet. Erst einmal war insbesondere nicht klar, ob ohne den US-amerikanischen, regulatorischen Rahmen des Hatch-Waxman Acts, der den Ursprung der Reverse Payments bildet, die Rechtspositionen des FTC, der Courts of Appeals und des U.S. Supreme Courts ohne weiteres in das Europäische Recht übertragen lassen.

 

In RE Lundbeck und In Re Servier

Nach der ersten Grundsatzentscheidung In Re Lundbeck (Lundbeck v. Commission T-472/13) des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 08. September 2016 (Anmerkung:

Gegen die Lundbeck Entscheidung haben die beteiligten Pharamunternehmen im Dezember 2016 Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt (Rs. C-591/16)), äusserte sich am 12. Dezember 2018 der EuG in einem lang ersehnten zweiten Urteil zu Reverse Payment Agreements In Re Servier (Servier v. Commission T-691/14).

Das EU Gericht hielt fest, dass die meisten der Servier-Vereinbarungen eine Beschränkung des Wettbewerbs nach Art. 101 AEUV bezwecken ("by object") und bestätigte damit den von der EU Kommission gewählten Ansatz. Insbesondere bestätigte das Gericht, dass die Generika-Hersteller zum Zeitpunkt der Vergleichsvereinbarungen potentielle Mitbewerber von Servier waren, dass die Reverse Payments einen Anreiz für die Generikahersteller darstellten nicht in den Markt einzutreten und dass die Nicht-Angriffsklauseln und die Nicht-Vermarktungsklauseln nicht darauf fussten, dass die Parteien die Rechtsgültigkeit des Patentes erkannten, sondern vielmehr auf dem durch die Reverse Payments erzeugten finanziellen Anreiz.

Hingegen befand das EU Gericht, dass in Bezug auf das slowenischer Pharmaunternehmen Krka einen Wettbewerbsbeschränkung weder bezweckt ("by object") noch bewirkt ("by effect") wurde. Krka hatte mit Servier vereinbart, den Streit in 7 CEE (Central and Eastern-Europe) Märkten beizulegen, in welchen sie bereits Lizenzvereinbarungen hatten und das Patent in 18 bis 20 weiteren Märkten zu respektieren. Krka verkaufte in der Folge eigene Patente an Servier. Keiner dieser Vereinbarungen bilde, so das EU Gericht, einen Anreiz "nicht" in die anderen Märkte einzutreten, d.h. keine wettbewerbs-beschränkende Wirkung im Sinne von Art. 101 AEUV bezweckten, und dass die EU Kommission eine unvollständige Analyse durchgeführt hatte, ob die Vereinbarungen eine Wettbewerbsbeschränkung bewirken würden.

In Bezug auf Art. 102 AEUV betreffend der Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, hob schliesslich das EU Gericht die Entscheidung der Kommission vollständig auf, indem es festhielt, dass die Kommission den Markt falsch definiert habe. Die Kommission war in ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass Perindopril einen Markt für sich selber darstellt. Gemäss Gericht habe Kommission fälschlicher Weise dargetan, dass Perindopril sich in Bezug auf die therapeutische Nutzung von alternativen Medikamenten unterscheide, habe die Neigung der Patienten durch den finanziellen Anreiz von Perindopril auf alternative Medikamente auszuweichen unterschätzt und habe möglichen Wettbewerbsbeschränkungen in ihrer Analyse zu grosses Gewicht gegeben. Servier habe, so das Gericht, keine beherrschende Stellung in den fraglichen Märkten innegehabt. Das Gericht unterstrich die Tatsache, dass sich der Wettbewerb im pharmazeutischen Sektor von anderen wirtschaftlichen Sektoren unterscheidet, da nicht preis-basierte Wettbewerbsbedingungen im pharmazeutischen Sektor signifikante Einflüsse haben können.

Das EU Gericht hat In Re Servier weiter festgehalten, dass gültig eingetragene Patente der gesetzlichen Vermutung der Rechtsgültigkeit unterliegen und dass Parteien eines Rechtsstreites, wenn möglich, dazu ermutigt werden sollten, den Rechtsstreit gütlich beizulegen, anstelle ihn gerichtlich auszufechten. Allerdings müsse ein Gleichgewicht gefunden werden, zwischen den Vorteilen einer gütlichen Streitbeilegung und dem Risiko, dass derartige Vereinbarung dazu missbraucht werden, den Wettbewerb im Sinne von Art. 101 und 102 AEUV zu beschränken.

"As regards patents, …, when granted by a public authority, a patent is presumed to be valid and an undertaking's ownership of that right is presumed to be lawful. The General Court emphasizes, lastly, the importance of settlement agreements, since the parties to a dispute should be authorized, indeed encouraged, to conclude settlement agreements rather than pursuing litigation. The General Court concludes that the adoption of settlement agreements in the field of patents is not necessarily contrary to competition law.")

Im dafür notwendigen "balancing excercise" sei es wesentlich zu analysieren, ob eine echte Auseinandersetzung betreffend einer Streitbeilegung stattgefunden habe, und falls dem so ist, ob die Anerkennung der Rechtsgültigkeit des Patentes selbst ein legitimer Grund für einen fehlenden Markteintritt darstellt.

 

Ausblick

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Ansatz des EU Gerichts in Bezug auf Art. 101 AEUV mehr oder weniger konsistent mit dem Ansatz der EU Kommission übereinstimmt, wenn auch mit einer genaueren Untersuchung der verbundenen Zahlungen. Hingegen scheint In Re Servier eine Änderung des EU Gerichts betreffend der Anwendung von Art. 102 AEUV darzustellen. Viele Jahre haben die EU Gerichte die Art. 102 AEUV Entscheide der EU Kommission mehrheitlich gestützt. In Re Servier hat das EU Gericht eine Art. 102 AEUV Entscheidung der Kommission nun ein erstes Mal grundsätzlich korrigiert, indem es die Kommission zu einer genaueren Analyse nach wirtschaftlichen Standards, insbesondere einer genauen Definition des relevanten Marktes, anhielt. Damit scheint das Urteil mindestens ein Signal an die EU Kommission zu sein, differenziertere Analysen vor Entscheidungen durchzuführen.

Ansprechpartner: Fabian Leimgruber

Beachten Sie zudem im Zusammenhang mit dem vorliegenden Thema folgende Einladung zum Webcast:

Einladung zum Webcast

PR und Event Synopsis

 

 

29. Januar 2019 - Ist Gini/Durlemann endlich Geschichte?

Ein neuerer Bundesgerichtsentscheid lässt hoffen, dass die umstrittene Gini/Durlemann-Praxis des Schweizerischen Bundesgerichts bald der Vergangenheit angehört.

Ein möglicherweise wegweisendes Bundesgerichtsurteil (Urteil 4A_602/2017 vom 7. Mai 2018) deutet an, dass die berüchtigte Gini/Durlemann-Praxis allenfalls bald der Vergangenheit angehören könnte. Dies würde u.a. den Regress für Transportversicherungen in der Schweiz erheblich erleichtern. Endlich. Noch ist es aber zu früh, vollständige Entwarnung zu geben.

 

Hintergrund

Die Schweiz ist, was die Regressmöglichkeiten eines Versicherers anbelangt, ein Exot. Aufgrund der ominösen und seit über 60 Jahren vom Bundesgericht angewandten Gini/Durlemann-Praxis konnte ein Versicherer nur dann auf einen vertraglich haftenden Regress nehmen, wenn dieser vorsätzlich oder grobfahrlässig handelte. Bei einfachem Verschulden, also bei bloss fahrlässiger Vertragsverletzung, war dem Versicherer der Regress hingegen versperrt. Diese erhebliche Erschwerung von Regressen ist weltweit einzigartig.

 

Die Bedeutung von Gini/Durlemann im Transportrecht

Beinahe jeder Transportschaden wird heute unter Beizug von Transportversicherungen erledigt. Reguliert die Transportversicherung den Schaden, indem Sie ihrem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt, so kann sie nur dann auf den Frachtführer Regress nehmen, wenn sie diesem Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen vermag. Da die Schwelle hierzu eher hoch ist und da sich zudem schwierige Beweisfragen stellen können, haben viele Versicherer von vornherein auf Regresse in der Schweiz verzichtet.

 

Ist Gini/Durlemann nun abgeschafft?

Nein, noch nicht. Das Bundesgericht hat im aktuellen Entscheid einem Versicherer den Regress gegen einen kausalhaftpflichtigen gestattet. Das Bundesgericht hat sich aber nicht dazu geäussert, ob diese Aufweichung der Gini/Durlemann-Praxis auch in Bezug auf vertraglich haftpflichtige gilt.

Allerdings macht ein Punkt Mut: Das Bundesgericht hat sich zur Begründung seiner Praxisänderung explizit und massgeblich darauf abgestützt, dass der politische Wille zur Abschaffung der Gini/Durlemann-Praxis manifest sei und verweist auf den geplanten neuen Art. 95c VVG. Gemäss dieser neuen Bestimmung sollen Regresse auf sämtliche Haftpflichtige, also explizit auch auf vertraglich haftende zugelassen werden. Da es der explizite Gedanke des Bundesgerichts war, sich von dieser geplanten Revision leiten zu lassen, darf mit Fug und Recht davon ausgegangen werden, dass das Bundesgericht auch in einem Regress gegen einen vertraglich haftenden gleich entscheiden wird. Beschlossen oder entschieden ist dies aber noch nicht.

 

Zusammenfassung und Bedeutung für Transportversicherer

1) Das Bundesgericht hat in einem nicht transportrechtlichen Entscheid angedeutet, dass es die sog. Gini/Durlemann-Praxis demnächst komplett abschaffen könnte. Gewissheit besteht jedoch erst, wenn dann auch tatsächlich ein entsprechendes Urteil vorliegt, dass dies bestätigt.

2) Wird die Gini/Durlemann-Praxis abgeschafft, so würde dies bedeuten, dass Transportversicherer auch in der Schweiz nicht mehr beschränkt wären, wenn es um Regresse gegen schadensverursachende Frachtführer oder Spediteure geht.

3) Damit würde sich die Schweiz in diesem Punkt endlich dem internationalen Standard anpassen.

Ansprechpartner: Stephan Erbe

 

19. Dezember 2018 - Tücken der Konventionalstrafe

Bei wirtschaftsrechtlichen Sachverhalten ist es bedeutsam, die Vor- und Nachteile des Instituts der «Konventionalstrafe» zu kennen.

Die Konventionalstrafe ist gemäss Art. 161 Abs. 1 OR verfallen, «auch wenn dem Gläubiger kein Schaden erwachsen ist.»

Entsprechend empfiehlt sich die Vereinbarung einer Konventionalstrafe, wenn die dem Vertragsverhältnis zugrundeliegende Hauptverpflichtung nicht leicht vollstreckbar ist, so bei Unterlassungs- und Duldungspflichten. Zu denken ist hierbei an Aktionärbindungsverträge und Konkurrenzverbote. Die Konventionalstrafe kann auch sinnvoll sein bei Sachverhalten, in denen der Schadensbeweis auf Schwierigkeiten stösst oder sich gar kein Schaden im Rechtssinne nachweisen lässt.

Ist eine Konventionalstrafe vereinbart, obliegt es dem Gläubiger, die Rechtsgrundlage nachzuweisen, in der Regel die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung (d.h. Spät- oder Schlechtleistung) der unter den Parteien vereinbarten (primären) Schuldpflicht. Die Geltendmachung der Konventionalstrafe als «aufschiebend bedingtes Leistungsversprechen» setzt damit den Eintritt (und Nachweis) der erwähnten Bedingung voraus.

Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich die weitere Voraussetzung, dass den Leistungsschuldner ein Verschulden treffen muss, jedoch nicht entnehmen. In analoger Anwendung von Art. 97 ff. OR wird dieses Verschulden vermutet, so dass es dem Schuldner obliegt, den Nachweis zu erbringen, dass ihn an der Leistungsstörung kein Verschulden trifft.

Gemäss Art. 163 Abs. 2 OR kann die Konventionalstrafe – abweichende Parteivereinbarung vorbehalten - nicht gefordert werden, wenn die Erfüllung der Hauptpflicht nachträglich durch einen nicht vom Schuldner zu verantwortenden Umstand unmöglich geworden ist. 

Übersteigt der Schaden des Gläubigers die Höhe der Konventionalstrafe, kann der Gläubiger diesen Mehrbetrag – andere Vereinbarung unter den Parteien vorbehalten - nur so weit einfordern, als er ein Verschulden des Schuldners nachweist (Art. 161 Abs. 2 OR).

Diese vom ordentlichen Recht der Nichterfüllung i.S.v. Art. 97 ff. OR abweichende Beweislastregelung ist nur schwer erklärbar und wird denn auch in der Lehre scharf kritisiert. Teilweise wird von der Lehre vorgeschlagen, die Anforderungen an den Verschuldensnachweis zu reduzieren oder aber, die «normale» Beweislastverteilung bei Vorliegen von vertraglichen Beziehungen i.S.v. Art. 97 ff. OR als stillschweigend vereinbart zu vermuten. Für ersteres fehlt unseres Erachtens eine gesetzliche Grundlage, letzteres lehnen wir als rechtlich unhaltbar ab.

Wir entnehmen aus dem Aufgezeigten, dass das prima vista der Schadensthematik zuzuordnende Rechtsinstitut «Konventionalstrafe» einen wichtigen und unterschätzten Bezug zum Thema Verschulden aufweist.

Aus dem Gesagten ergibt sich unseres Erachtens aus der Optik des Gläubigers Folgendes:

  • Der Abschluss einer Konventionalstrafe sollte auch in denjenigen Fällen, bei denen der Schadensnachweis schwierig sein könnte, gut überlegt sein.
  • Hierbei ist der Thematik Verschulden und Verschuldensnachweis grosse Aufmerksamkeit zu widmen.
  • Die gesetzlichen Bestimmungen sind nicht zwingender Natur, so dass die Klausel betr. Konventionalstrafe an den gegebenen Sachverhalt angepasst werden kann und sollte.

Gerne stellen wir Ihnen unser know-how, am besten vor Abschluss eines Vertrags mit Konventionalstrafe, zur Verfügung.

Ansprechpartner: Dr. Markus W. Stadlin

10. September 2018 - Stellenmeldepflicht ab 1. Juli 2018

Seit dem 1. Juli 2018 gilt in der Schweiz eine Stellenmeldepflicht (Umsetzung von Art. 121a BV, „Masseneinwanderungsinitiative“).

Das Wichtigste auf einen Blick:
Arbeitgeber sind verpflichtet, den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) offene Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens 8 Prozent Arbeitslosigkeit (ab 1. Januar 2020 Senkung auf 5 Prozent Arbeitslosigkeit) zu melden.

Die betroffenen Berufsarten sowie die zugeordneten Berufsbezeichnungen werden vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO in der „Liste der Berufsarten“ publiziert.

Auch Stellen, die durch private Arbeitsvermittler, Headhunter oder Personalverleihunter-nehmen vermittelt werden, sind dabei dem zuständigen RAV zu melden.

Das RAV hat den Arbeitgebern innert drei Arbeitstagen nach Meldung der Stelle mitzutei-len, ob passende Dossiers von Stellensuchenden gemeldet sind. Damit das RAV gezielt Dossiers vorschlagen kann, muss der Arbeitgeber ein detailliertes Anforderungsprofil übermitteln.

Die Arbeitgeber laden geeignete Stellensuchende zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung ein und teilen dem RAV anschliessend mit, ob eine Anstellung erfolgt oder nicht.

Für alle gemeldeten Stellen gilt ein Publikationsverbot von fünf Arbeitstagen; diese beginnt am Arbeitstag nach Versand der Bestätigung, dass die Stelle im Informationssystem der ALV durch das RAV erfasst wurde. Die Stelle darf erst nach Ablauf dieser Frist öffentlich ausgeschrieben werden.

Ausnahmen - die Stellenmeldepflicht fällt weg, wenn:

  • eine Stelle mit einer Person besetzt wird, die seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen (Unternehmensgruppe, Konzern) arbeitet; dies gilt auch für Lernende, die im Anschluss an die Lehre angestellt werden;
  • eine Stelle durch Angehörige eines Zeichnungsberechtigten des Unternehmens besetzt wird (Ehe, eingetragene Partnerschaft, Verwandtschaft in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert);
  • die Anstellung maximal 14 Kalendertage dauert;
  • der Arbeitgeber selbst beim RAV registrierte Stellensuchende findet und anstellt.

Für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht sind die Kantone zuständig. Verstösse gegen die Meldepflicht müssen von den kantonalen Durchführungsstellen gemäss Art. 117a AuG bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht werden und können mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 40’000.00 geahndet werden.

Ansprechpartner: Dr. Karin Pfenninger-Hirschi

11. Juni 2018 – Anwendung der amerikanischen Erbschaftssteuer auf Nachlässe von in der Schweiz wohnhaft gewesenen Personen

1. Konstellation

Die Grundkonstellation, die eine amerikanische Erbschaftssteuer auslöst, ist der Tod eines US Bürgers. Die Erbschaftsteuer wird unabhängig vom Wohnsitz des US Bürgers zum Zeitpunkt seines Versterbens ausgelöst und ist ausschliesslich an die Staatsbürgerschaft des Verstorbenen gebunden. Verstirbt also ein US Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz, ist auf seine Vermögenswerte eine amerikanische Erbschaftssteuer geschuldet.

Dabei wird der Nachlass des Auslandamerikaners gleich besteuert, wie jener eines in den USA wohnhaft gewesenen US Bürgers.

2. Konstellation

Der zweite Sachverhalt, der eine amerikanische Erbschaftssteuer auslöst, ist im Gegensatz zu Konstellation 1 nicht an die Staatsbürgerschaft des Verstorbenen gebunden. Die, eine amerikanische Erbschaftssteuer auslösende, Voraussetzung ist hier der Besitz von sogenannten US Situs Assets. Als US Situs Assets gelten US Immobilien sowie US Vermögenswerte (einschliesslich US Wertschriften aus in den USA inkorporierten Anlagefonds).

Das amerikanische Erbschaftssteuerrecht erfasst somit auch Nachlässe von in der Schweiz wohnhaft gewesenen Nichtamerikanern, die bis zu ihrem Tod in der Schweiz wohnhaft waren, keinen bemerkbaren Bezug zu den USA hatten, in deren Nachlass sich jedoch als US Situs Assets qualifizierte Vermögenswerte befinden.

3. Welche Besteuerungsmethoden bestehen?

In der vorstehend dargestellten zweiten Konstellation sind zwei alternative amerikanische Besteuerungsmodelle möglich:

Zum einen gewährt die amerikanische Steuerbehörde «Internal Revenue Service» (kurz «IRS») eine Freigrenze von USD 60'000.-- auf US Situs Assets. US Situs Assets mit einem Wert unterhalb der Freigrenze sind mithin nicht zu deklarieren. Befinden sich im Nachlass allerdings US Situs Assets mit einem Wert von mehr als USD 60'000.--, so sind sämtliche im Nachlass befindliche US Situs Assets zu deklarieren. Besteuert wird der die Freigrenze überschiessende Anteil.

Zum anderen besteht die Möglichkeit von den (allerdings sehr lückenhaften) Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz und den USA auf dem Gebiet der Nachlass-Erbanfallsteuern (kurz «DBA») aus dem Jahre 1951 Gebrauch zu machen. Gestützt auf das DBA gewähren die USA eine Steuerbefreiung, in der Höhe, des Verhältnisses der US Situs Assets zum gesamten Nachlass, bezogen auf den (hohen) Freibetrag von derzeit USD 5'430'000.--. Das heisst, in der Schweiz ansässige Erben sind, um von der Steuerbefreiung gemäss DBA profitieren zu können, gezwungen, den gesamten weltweiten Nachlass gegenüber dem IRS offenzulegen. Je nachdem, wie hoch der Teilbetrag des Nachlasses ist, der sich aus den US Situs Assets ergibt, resultiert daraus ein Vorteil gegenüber dem ersten Besteuerungsmodell.

Zur Verdeutlichung das folgende Beispiel:

Wert des Gesamtnachlasses:

7'000'000.--

Wert der US Situs Assets:

700'000.--

Prozentualer Anteil US Situs Assets:

10%

Maximaler Freibetrag:

5'430'000.--

Anteiliger prozentualer Freibetrag auf US Situs Assets (10%):

543'000.--

Differenz zwischen US Situs Assets (700'000.--) und tatsächlichem Freibetrag (543'000.--):

157'000.--

Die amerikanische Erbschaftssteuer ist damit nur noch auf einen Betrag von USD 157'000.-- zu zahlen. Wählen die in der Schweiz ansässigen Erben hingegen das erste Besteuerungsmodell, legen also nicht den gesamten weltweiten Nachlass offen, gewährt der IRS nur einen Freibetrag in Höhe von USD 60'000.--. Die amerikanische Erbschaftssteuer wäre damit auf einen Betrag von USD 640'000.-- geschuldet.

Es gilt also: Frühzeitig abklären, ob Vermögenswerte vorliegen, die eine amerikanische Erbschaftssteuer auslösen, und welches Besteuerungsmodell günstiger ist.

24. April 2018 – Grenzüberschreitende Erbfälle - Revision des IPRG

Am 14. Februar 2018 hat der Bundesrat eine Vernehmlassung zur Revision des IPRG auf dem Gebiet des Erbrechts eröffnet.

Das Vorgehen des Bundesrates ist zu begrüssen. Gerade im Bereich der internationalen Zuständigkeiten weist das IPRG Schwächen auf, die mit der Revision zumindest teilweise behoben werden können.

Auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Erbrechts ist ein Blick auf die Landkarte ausreichend, um zu erkennen, dass sich Schweizer Bürgerin/-innen in erbrechtlichen Belangen häufig auch mit Fragestellungen zum Erbrecht der EU-Mitgliedstaaten konfrontiert sehen. Die EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich) haben die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EU-Erbrechtsverordnung) ins Leben gerufen. Die EU-Erbrechtsverordnung sieht Regelungen zur Harmonisierung und damit rechtlich eindeutigen Bestimmung der Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU vor.

Es ist in Erbfällen mit grenzüberschreitenden Fragestellungen evident, dass es regelmässig zu Kompetenzkonflikten und widersprechenden Entscheidungen zwischen dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat und der Schweiz kommt.

In der Schweiz richten sich Zuständigkeit und anwendbares Recht nach dem IPRG. Der Bundesrat nutzt nun die Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU, um im Rahmen einer Revision des IPRG auf dem Gebiet des Erbrechts eine Anpassung an gewisse Regelungen der EU-Erbrechtsverordnung und damit an die überwiegende Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten vorzunehmen. Aus Schweizer Sicht kann nun im Bereich des internationalen Erbrechts eine Rechtssicherheit in Bezug auf diese Staaten mit nur einem Schritt geschaffen werden, ohne das wie bisher die Einführung einzelner, auf die EU-Mitgliedstaaten spezifisch abgestimmter, Regelungen notwendig ist.

Damit werden Kompetenzkonflikte minimiert, widersprechende Entscheidungen zwischen einem EU-Mitgliedstaat und der Schweiz reduziert und damit eine Rechts- sowie Planungssicherheit für Schweizer Bürger/-innen mit Bezug zum EU-Ausland - sei es aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts oder aufgrund in der EU belegener Vermögenswerte - geschaffen.

Gemäss Vernehmlassung des Bundesrates erfolgt die Anpassung insbesondere durch Änderung ausgewählter Artikel des 6. Kapitels des IPRG zur Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht. An Stellen, an denen keine zwingende Regelung aus Schweizer Sicht besteht oder diese nicht mehr zeitgemäss erscheint und gleichzeitig der Regelungsgehalt der entsprechenden Lösung der EU-Erbrechtsverordnung mit dem Regelungsgehalt des IPRG übereinstimmt, wird daher eine (teilweise) Harmonisierung angestrebt.

Für Privatpersonen in der Schweiz hätte dies bei Inkrafttreten des revidierten IPRG insbesondere folgende praktische Auswirkungen:

Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz können ihr im Heimatstaat belegenes Vermögen oder auch den ganzen Nachlass der Zuständigkeit als auch dem Recht ihres Heimatstaates unterstellen.

Gleiches gilt auch für Schweizer Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland.

Dabei muss die entsprechende Staatsbürgerschaft auch nur noch im Zeitpunkt der Rechtswahl vorliegen. So wird auch bei Testamenten auf diesen Zeitpunkt abgestellt. Der spätere Verlust der betreffenden Staatsbürgerschaft schadet der Rechtswahl nicht.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass eine gezielte Koordination der gegenseitigen Entscheidungskompetenzen durch Anpassung der Zuständigkeits- und Anerkennungsregeln sowie der Angleichung des von den zuständigen Behörden anzuwendenden Rechts erfolgt.

Schliesslich bezweckt die Revision auch die Vornahme notwendiger Änderungs-, Ergänzungs- und Klarstellungsbedürfnisse im 6. Kapitel des IPRG, die sich seit Inkrafttreten des IPRG im Jahr 1989 ergeben haben.

1. März 2018 – Tiefere Gerichtskostenvorschüsse geplant

Wenn der Gang zum Gericht, etwa für die Durchführung einer Erbteilung, unumgänglich wird, muss der Kläger die zu erwartenden Gerichtskosten vorschiessen.

Vor dem eigentlichen Gerichtsprozess findet zwingend ein Schlichtungsverfahren statt. Auch diese Kosten sind vom Kläger vorzuschiessen. Die Schlichtungsgebühren sind – je nach Kanton – sehr unterschiedlich: Im Kanton BL betragen sie maximal CHF 1'000, unabhängig vom Streitwert. Im Kanton BS ist die Schlichtungsgebühr abhängig vom Streitwert und beträgt maximal CHF 10'000.

Für die Kosten des eigentlichen Gerichtsprozesses wird in der Regel auf den Streitwert abgestellt. Der Kläger ist – gemäss geltendem Recht – gehalten, die ganze voraussichtliche Gerichtsgebühr bei Einreichung der Klagebegründung vorzuschiessen. Bei einem Streitwert von CHF 500'000 ist beispielsweise in den Kanton BS und BL mit einer Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 20'000 zu rechnen.

Diese Rechtslage ist unbefriedigend und steht in der Kritik, zumal das Prozessieren nicht zu einem Privileg verkommen darf. Auf Bundesebene bestehen nun Bestrebungen, den Zugang zum Gericht wieder zu erleichtern; eine entsprechende Motion wurde von Parlamentariern aus fast allen Parteien unterstützt.

Gemäss dem zuständigen Departement besteht ein Revisionsvorhaben, wonach der Gerichtskostenvorschuss neu auf 50 Prozent der mutmasslichen Gerichtskosten begrenzt wird. Auch in Bezug auf das Inkassorisiko bei den Gerichtskosten soll die Situation für die im Prozess obsiegende Partei verbessert werden. Derzeit verbleibt der Kostenvorschuss des Klägers auch bei einem Obsiegen beim Gericht, zumal damit die Gerichtskosten finanziert werden; der erfolgreiche Kläger muss den geleisteten Kostenvorschuss beim Unterlegenen einfordern und trägt damit das Inkassorisiko.

Diese Bestrebungen bzw. Entwicklungen sind zu begrüssen, auch wenn in Bezug auf das zentrale Problem – die an sich hohen Prozesskosten – noch keine Lösung greifbar ist.

26. Januar 2018 – Survey Reports: Gutachten oder blosse Behauptungen?

Kommt es auf einem Transport zu einem Transportschaden, so gehört es zu einer sorgfältigen Schadensbearbeitung, dass ein Havarie-Kommissar mit der Begutachtung des Schadens und einer ersten Bestandaufnahme beauftragt wird. Dabei sind es meist Versicherungen oder Claims Handler, welche diesen Beizug der Schadensbegutachter aufgleisen. In der Praxis ist es heute fast nicht vorstellbar, dass ein Transportschaden abgewickelt wird, ohne dass ein Schadensgutachten (Survey Report) vorliegt.

In einem kürzlich vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau verhandelten Fall stellte sich eine Partei auf den Standpunkt, ein Survey Report sei nicht mehr als eine blosse Parteibehauptung, während die andere den Survey Report als Gutachten und damit als formelles Beweismittel zugelassen sehen wollte.

Das Bundesgericht hätte nun die Gelegenheit gehabt, hier für Klarheit zu sorgen. Leider bleiben aber viele Fragen nach wie vor offen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass ein Survey Report kein Gutachten im Sinne von Art. 183 ZPO ist. Ob er allerdings, wie teilweise behauptet, nicht mehr ist als eine blosse Parteibehauptung, lässt das Bundesgericht ausdrücklich offen. Damit gibt es nach wie vor keine endgültige Klarheit über die Tragweite eines Survey Reports, was angesichts der zentralen Rolle dieser Berichte in der Praxis unbefriedigend ist. Versicherungen und Claims Handler werden gut daran tun, Survey Reports inskünftig nicht mehr einseitig in Auftrag zu geben. Zu empfehlen ist bis auf Weiteres, die anderen am Transport beteiligten immer miteinzubeziehen oder mindestens zur Teilnahme aufzufordern. Ist diese Rahmenbedingung erfüllt, sollte es auch inskünftig möglich sein, dass Gerichte solche Schadensgutachten im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung angemessen berücksichtigen. Vorausgesetzt ist natürlich immer, dass die fachliche Qualität stimmt und der Bericht einer näheren Prüfung standhält.

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22. November 2017 – Das EU-Einheitspatent: Ein Krimi ohne Ende?

Als Ende 2012 die Europäische Union den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über das EU-Einheitspatent verkündete, rechneten die meisten Beobachter damit, dass etwa ab 2015 die ersten dieser neuartigen Patente angemeldet würden. Das EU-Einheitspatent hätte für einen verhältnismässig attraktiven Preis sämtliche teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten abgedeckt. Überdies wären Klagen gegen Verletzer solcher Einheitspatente zentral an einem einzigen Ort möglich gewesen, nämlich bei einem neu gegründeten, dezentral gegliederten Einheitspatentgericht mit Hauptsitz in Paris und einer Berufungsinstanz in Luxemburg.

Wie sich seither gezeigt hat, weist die rechtliche Konstruktion des EU-Patentsystems gewisse Schwächen auf. Das System besteht aus drei Pfeilern, von denen zwei unmittelbar anwendbares EU-Recht darstellen; sie regeln das materielle Patentrecht der EU. Der dritte Pfeiler bildet die Grundlage für Organisation, Zuständigkeit und Verfahren des Einheitspatentgerichts. Weil die EU für diesen Sachbereich nicht zuständig ist, musste ein völkerrechtlicher Vertrag geschlossen werden, der die Ratifikation durch alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderte. Damit dieses «Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht» in Kraft treten kann, muss es durch mindestens dreizehn teilnehmende EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Zu dieser Zahl gehören wegen ihrer Bedeutung im Patentsektor zwingend Deutschland, Frankreich und Grossbritannien. Das frühstmögliche Inkrafttreten war auf den 1. Januar 2014 vorgesehen.

Während schon rasch ein vorbereitender Ausschuss eingesetzt wurde, um die Gerichtsorganisation vorzubereiten, setzte die Brexit-Abstimmung vom 23. Juni 2016 ein erstes grosses Fragezeichen hinter das Projekt. Denn die britische Regierung betonte nach der Abstimmung stets, dass mit dem Austritt aus der EU die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs («EuGH») für Grossbritannien enden würde. Weil aber im EU-Patentsystem der EuGH als letzte Instanz die Entscheide des Einheitspatentgerichts überwacht, ging man davon aus, Grossbritannien werde das Übereinkommen nicht ratifizieren. Da ohne dieses Land allerdings ein Inkrafttreten des Übereinkommens nicht möglich war, liess sich die Verunsicherung über das Schicksal des EU-Patentsystems mit Händen greifen – bis die Briten im November 2016 erklärten, dass sie die Ratifizierung noch vor dem Austritt aus der EU vornehmen würden. Auch wenn bis heute offen ist, wie das ausschliesslich für EU-Mitgliedstaaten vorgesehene Einheitspatentsystem mit einem Nicht-EU-Mitgliedstaat funktionieren soll, der darüber hinaus die Urteile der obersten Rechtsmittelinstanz nicht anerkennt, wurden die Vorbereitungsarbeiten fortgesetzt. Im Januar 2017 verkündete der vorbereitende Ausschuss, dass das Einheitspatentgericht Ende 2017 die Arbeit aufnehmen könnte.

Möglicherweise forderte diese Erklärung das Schicksal heraus, denn im Juni 2017 wurde zur allgemeinen Überraschung bekannt, dass gegen das Ratifizierungsgesetz des deutschen Parlaments betreffend das Einheitspatentgerichtsübereinkommen eine Verfassungsbeschwerde mit Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht eingereicht worden war. Das Gericht ersuchte daraufhin den deutschen Bundespräsidenten, mit der Unterzeichnung des Gesetzes zuzuwarten, weil es die Verfassungsbeschwerde «nicht von vornherein für aussichtslos» hielt. Wie lange diese erneute Verzögerung dauern wird, lässt sich nicht mit Sicherheit voraussagen, weil der Inhalt der Verfassungsbeschwerde bis heute nicht bekannt ist. Deutsche Patentjuristen mutmassen, dass sie rechtsstaatliche Verfahrensfragen des Einheitspatentsystems, insbesondere die Erteilungsphase vor dem Europäischen Patentamt, betreffen könnte. Fest steht jedenfalls, dass die hoffnungsfrohe Ankündigung des vorbereitenden Ausschusses Makulatur ist: Im Juni 2017 liess er – ohne Nennung eines Zeitrahmens – mitteilen, dass die Arbeitsaufnahme des Einheitspatentgerichts nicht mehr im Jahr 2017 stattfinden werde.

Der interessierte Zuschauer wird sich angesichts dieses Hin und Hers hüten, eine Prognose zum weiteren Geschehen abzugeben. Sicher dürfte vor allem eines sein: Für Spannung ist weiterhin gesorgt. Wir halten Sie gerne über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden und stehen Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

Ansprechpartner:

Daniel Plüss, LL.M.

Dr. Dr. Fabian Leimgruber, LL.M.

28. September 2017 – Praxiskommentar zum baselstädtischen Steuerrecht

Im Jahr 1970 ist der Kommentar zum Basler Steuergesetz von Dr. Emanuel Grüninger und Dr. Walter Studer erschienen. Seitdem wurde zum baselstädtischen Steuerrecht keine weitere Publikation in dieser Form herausgegeben. Ganz anders sieht es in gewissen Kantonen aus, etwa im Aargau, in Bern oder Zürich.

Unter Bezugnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung unseres Kantons hat sich ein Autorenteam entschlossen, diesem augenscheinlichen Defizit entgegenzuwirken. Mit Unterstützung des Verlags Helbing Lichtenhahn und unter Mitwirkung zahlreicher Autoren soll Mitte 2018 der aktuelle Praxiskommentar zum Basler Steuerrecht erscheinen. Die Arbeiten sind bereits fortgeschritten. Es ist davon auszugehen, dass bei Annahme einer überarbeiteten oder neugestalteten «Unternehmenssteuerreform III» ein Ergänzungsband erscheinen dürfte.

Parallel zu obigem Vorhaben wird ein Praxiskommentar zum Basler Handänderungssteuergesetz erscheinen. Ein dreiköpfiges Autorenteam widmet sich dieser Aufgabe; zwei der drei Autoren gehören der Kanzlei ThomannFischer an, nämlich Dr. Christian Hochstrasser und Dr. Markus W. Stadlin, letzterer Präsident der baselstädtischen Steuerrekurskommission. Es geht hierbei insbesondere darum, der bekannten, allerdings auf dem alten Gesetz basierenden Dissertation von Dr. Christian Schöniger aus dem Jahr 1992 eine aktuelle und die seitherige Rechtsprechung abbildende Kommentierung zur Seite zu stellen.

21. August 2017 – Die neue Homepage von ThomannFischer

Wir freuen uns, Sie auf der neuen Homepage von ThomannFischer zu begrüssen. Der übersichtliche und zeitgemäss konzipierte Webauftritt ist nun auch auf Tablets und Smartphones in bester Qualität verfügbar. Wichtige Informationen wie Factsheets und Anfahrtsplan können als PDF heruntergeladen oder weitergeleitet werden. In der Rubrik «Aktuell» halten wir Sie zudem regelmässig über laufende Entwicklungen und unsere Tätigkeiten in den von uns bearbeiteten Rechtsgebieten auf dem Laufenden.
Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Surfen auf unserer Website!